Sudan
Der Sudan ist von Konflikten, politischer Instabilität und Gewalt gezeichnet. Am 11. April 2019 wurde Präsident Omar al-Bashir nach 30-jähriger Herrschaft durch einen Militärputsch gestürzt. Seit dem 21. August wurde ein Souveräner Rat eingesetzt, der im Jahr 2022 demokratische Wahlen abhalten soll. Dennoch kommt es im gesamten Sudan immer wieder zu Massenprotesten. Neben der politischen Entwicklung haben sich die Konflikte zwischen bewaffneten Gruppen fortgesetzt. Diese komplexe Krise hat seit 2010 zur internen Vertreibung von mehr als 2 Millionen Sudanesen geführt. Zusätzlich beherbergt der Sudan über 1,1 Millionen Flüchtlinge, darunter über 821.000 Flüchtlinge aus dem Südsudan. Es wird geschätzt, dass 9,3 Millionen Sudanesen humanitäre Hilfe benötigen.
Der IGB hat keine Mitgliedsorganisation im Sudan.
Der Sudan hat 1957 das Übereinkommen Nr. 98 über das Recht auf Vereinigungsfreiheit
Vereinigungsfreiheit
Das Recht auf die Gründung von und den Beitritt zu Gewerkschaften nach eigener Wahl sowie das Recht der Gewerkschaften, ungehindert zu arbeiten und ihre Aktivitäten ohne unzulässige Eingriffe zu verrichten.
vgl. IGB-Leitfaden für internationale Gewerkschaftsrechte
und Kollektivverhandlungen ratifiziert, nicht aber das Übereinkommen Nr. 87 über die Vereinigungsfreiheit
Vereinigungsfreiheit
Das Recht auf die Gründung von und den Beitritt zu Gewerkschaften nach eigener Wahl sowie das Recht der Gewerkschaften, ungehindert zu arbeiten und ihre Aktivitäten ohne unzulässige Eingriffe zu verrichten.
vgl. IGB-Leitfaden für internationale Gewerkschaftsrechte
und den Schutz des Vereinigungsrechtes (1948).
Rechtslage
Vereinigungsfreiheit / Vereinigungsrecht
Vereinigungsfreiheit
Die Vereinigungsfreiheit ist in der Verfassung verankert.
Gewerkschaftsfeindliche Diskriminierung
Gewerkschaftsfeindliche Diskriminierung ist gesetzlich verboten.
Gesetzliche Hindernisse für die Gründung von Organisationen
- Vorherige Genehmigung oder Billigung der Behörden für die Gründung einer Gewerkschaft erforderlich
- Gewerkschaftsorganisationen erhalten ihre Rechtspersönlichkeit ab dem Datum ihrer Eintragung im Einklang mit den Bestimmungen des Gewerkschaftsgesetzes von 2010. (Abschnitt 8)
- Offizielle Zulasung kann willkürlich, unbegründet oder aus nicht eindeutigen Gründen verweigert werden
- Der für die Eintragung von Gewerkschaften zuständige Beamte (Public Registrar) hat die Eintragung einer Gewerkschaft oder eines Verbandes in folgenden Fällen abzulehnen: (a) wenn die Zusammensetzung der Gewerkschaft im Widerspruch zu den Bestimmungen des Gewerkschaftsgesetzes steht; (b) wenn der Name der Gewerkschaft dem einer bereits etablierten Gewerkschaft ähnelt und dadurch Missverständnisse entstehen könnten; oder (c) wenn bereits eine Gewerkschaft vorhanden ist, die dieselben Ziele wie die neue Organisation in angemessener Weise verfolgt (Abschnitt 33, Gewerkschaftsgesetz). Das Gewerkschaftsgesetz enthält eine Reihe von Auflagen bezüglich der Zusammensetzung einer Gewerkschaft, wie etwa, dass Frauen stets mindestens 25 Prozent jeder Gewerkschaftsstruktur, egal auf welcher Ebene, ausmachen müssen (Abschnitt 7; s. auch Abschnitte 9 und 12, Gewerkschaftsgesetz). Unklar ist auch, wie der Public Registrar feststellt, ob eine etablierte Gewerkschaft 'dieselben Ziele wie die neue Organisation in angemessener Weise verfolgt'.
- Verhängung von Strafen für die Gründung von oder den Beitritt zu einer nicht offiziell anerkannten Organisation
- Wer gegen die Bestimmungen des Gewerkschaftsgesetzes verstößt, einschließlich der für die Eintragung von Gewerkschaften geltenden Regelungen, ist mit Freiheitsentzug von bis zu sechs Monaten oder einer Geldbuße oder mit beidem zu bestrafen. (Abschnitt 36, Gewerkschaftsgesetz von 2010)
- Beschränkungen des Rechtes der Gewerkschaften auf die Gründung von Ortsverbänden, Vereinigungen oder Dachverbänden oder auf den Beitritt zu nationalen oder internationalen Organisationen
- Die Gewerkschaftsstruktur wird in Kapitel III des Gewerkschaftsgesetzes von 2010 geregelt, das die zulässigen Gewerkschaftsgremien auf nationaler, regionaler, staatlicher und betrieblicher Ebene festlegt. Darüber hinaus bedarf der Beschluss eines Verbandes oder einer Gewerkschaft, einem lokalen, regionalen oder internationalen Verband beizutreten, eines entsprechenden Beschlusses seiner bzw. ihrer Generalversammlung sowie der Zustimmung der National Federation. Der Generalregistrator legt in Rücksprache mit der National Federation fest, welche Gewerkschaft er für diejenigen Gruppen von Beschäftigten für angemessen hält, die nicht in der in den Verordnungen enthaltenen Klassifizierung aufgelistet sind. (Abschnitt 11, Gewerkschaftsgesetz)
Beschränkungen des Rechtes der Beschäftigten auf die Gründung von und den Beitritt zu Organisationen ihrer eigenen Wahl
- Gesetzlich vorgeschriebenes Gewerkschaftsmonopol und/oder ein System, das die Organisierung Organisierung Der auf die Gründung von oder den Beitritt zu einer Gewerkschaft hinauslaufende Prozess bzw. Bemühungen darum, dass andere Beschäftigte eine Gewerkschaft gründen oder einer Gewerkschaft beitreten. auf einer bestimmten Ebene (Betrieb, Branche/Sektor, regional, gebietsbezogen, national) verbietet oder einschränkt
- Die Gewerkschaftsstruktur ist gesetzlich festgelegt, mit einer Dachorganisation und den Gewerkschaften oder Gewerkschaftsgremien, aus denen sie sich zusammensetzt, sowie nachgeordneten Gremien oder deren Einheiten (Abschnitte 7-12, Gewerkschaftsgesetz von 2010). Der für die Eintragung von Gewerkschaften zuständige Beamte (Public Registrar) hat die Eintragung einer Gewerkschaft oder eines Verbandes abzulehnen, wenn bereits eine Gewerkschaft vorhanden ist, die dieselben Ziele wie die neue Organisation in angemessener Weise verfolgt (Abschnitt 33(c), Gewerkschaftsgesetz von 2010).
- Ungerechtfertigte oder übermäßige Privilegien für bestimmte Organisationen (über prioritäre Vertretung etwa bei Tarifverhandlungen oder Regierungskonsultationen oder bei der Nominierung von Delegierten für internationale Gremien hinaus)
- Die National Federation wird im Gewerkschaftsgesetz von 2010 namentlich als Dachverband genannt (Abschnitt 7). Sie ist befugt, ihr Veto einzulegen, wenn ein Verband oder eine Gewerkschaft beschließt, einem lokalen, regionalen oder internationalen Verband beizutreten, und sie berät den Generalregistrator in dieser Frage (Abschnitt 11). Ferner entscheidet sie über den Beginn und das Ende des Gewerkschaftszyklus (Abschnitt 14).
- Beschränkungen des Rechtes der Beschäftigten auf den Beitritt zu der Gewerkschaft ihrer Wahl
- Abschnitt 9 des Gewerkschaftsgesetzes schreibt vor, dass die Beschäftigten auf Betriebsebene einen Wahlausschuss in einer der folgenden Kategorien einrichten müssen: Angestellte, Fachkräfte, technisches Personal oder Arbeiter. Abschnitt 10 des Gewerkschaftsgesetzes untersagt die Mitgliedschaft bei mehr als einer Gewerkschaftsorganisation.
Beschränkungen des Rechtes der Gewerkschaften auf die Organisation ihrer Verwaltung
- Beschränkungen des Rechtes auf die ungehinderte Festlegung ihrer Satzungen und Bestimmungen
- An der Satzung einer Gewerkschaft oder eines Verbandes vorgenommene Änderungen müssen vom für die Eintragung von Gewerkschaften zuständigen Beamten (Public Registrar) gebilligt werden, bevor sie in Kraft treten können. (Abschnitt 32(3), Gewerkschaftsgesetz)
- Beschränkungen des Rechtes auf die Wahl ihrer Vertreter/innen und auf ungehinderte Selbstverwaltung
- Die Zentralkomitees der Gewerkschaften und Verbände müssen dem für die Eintragung von Gewerkschaften zuständigen Beamten (Public Registrar) nicht nur Kopien der bei ihrer Generalversammlung vorgelegten geprüften Jahresabschlüsse einreichen, sondern auch jederzeit alle sonstigen von ihm verlangten Unterlagen bezüglich ihrer Organisationen. Für strafrechtliche Zwecke gelten die finanziellen Mittel der Gewerkschaften als öffentlich und unterliegen der Kontrolle der Generalversammlung und des Public Registrars. (Abschnitte 20(6) und 22, Gewerkschaftsgesetz 2010)
- Beschränkungen des Rechtes auf die ungehinderte Organisation von Aktivitäten und die Formulierung von Programmen
- Die Aktivitäten von Verbänden und Gewerkschaften hinsichtlich sämtlicher Mittel, die sie zur Erreichung ihrer satzungsmäßigen Ziele im Einklang mit den Bestimmungen dieses Gesetzes und ihren Statuten ergreifen, sind legitim, einschließlich Streiks. Das Gewerkschaftsgesetz von 2010 listet folgende Ziele von Gewerkschaften und Verbänden auf: a) Vertretung der Rechte und Interessen ihrer Mitglieder und Verbesserung ihres Lebensstandards sowie ihres sozialen Schutzes und Vertretung ihrer Mitglieder in allen arbeitsbezogenen Fragen; b) Verbesserung der intellektuellen und technischen Fertigkeiten ihrer Mitglieder, ihrer kulturellen, sozialen und wirtschaftlichen Stellung, angemessene Bemühungen um ein erhöhtes Produktivitätsniveau und eine Leistungssteigerung, Verteidigung nationaler Werte und der nationalen Integrität, Festigung der Demokratie und Erreichung einer ausgewogenen Entwicklung in allen Teilen des Sudan; und c) Einsatz für wirtschaftliche und soziale Entwicklung sowie für soziale Gerechtigkeit und Solidarität. (Abschnitte 5 und 6, Gewerkschaftsgesetz von 2010)
- Behördliche Befugnis, Gewerkschaften im Alleingang aufzulösen, vorübergehend zu verbieten oder deren Zulassung aufzuheben
- Der für die Eintragung von Gewerkschaften zuständige Beamte (Public Registrar) kann die Auflösung eines Verbandes, einer Gewerkschaft, eines Gewerkschaftsgremiums, eines nachgeordneten Gremiums oder einer Einheit in folgenden Fällen anordnen: (a) wenn der Verband, die Gewerkschaft, das Gewerkschaftsgremium, das nachgeordnete Gremium oder die Einheit in einer Art und Weise gegründet wurde, die den Bestimmungen dieses Gesetzes oder den diesbezüglichen Verordnungen zuwiderläuft; (b) wenn der Verband, die Gewerkschaft, das Gewerkschaftsgremium, das nachgeordnete Gremium oder die Einheit durch Betrug oder unter Vorspiegelung falscher Tatsachen gegründet wurde; (c) wenn der Verband, die Gewerkschaft, das Gewerkschaftsgremium, das nachgeordnete Gremium oder die Einheit nicht wirklich existiert; (d) wenn der Ausschuss in einer Art und Weise gegründet wurde, die den Bestimmungen dieses Gesetzes oder den diesbezüglichen Verordnungen bzw. den Statuten des Verbandes oder der Gewerkschaft zuwiderläuft; (e) wenn der Ausschuss den Verpflichtungen, die die Organisation bei ihrer Gründung eingegangen ist, nicht nachgekommen ist; (f) wenn der Ausschuss gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes oder anderer Gesetze zur Regelung der Arbeitsbeziehungen verstoßen hat. (Abschnitt 35, Gewerkschaftsgesetz)
Gruppen von Beschäftigten, die Gewerkschaften laut Gesetz weder gründen noch beitreten oder ein Gewerkschaftsamt bekleiden dürfen bzw. nur mit Einschränkungen
- Streitkräfte
- Mitglieder der Streitkräfte, der Sudanesischen Volksbefreiungsarmee und der Gemeinsamen Integrierten Einheiten fallen nicht unter das Gewerkschaftsgesetz. (Abschnitt 4)
- Polizei
- Mitglieder der Polizei und jeder anderen regulären Truppe fallen nicht unter das Gewerkschaftsgesetz. (Abschnitt 4)
- Sonstige Beamte oder öffentlich Bedienstete
- Mitglieder des Justizvollzugsdienstes, Richter und Rechtsberater des Justizministeriums fallen nicht unter das Gewerkschaftsgesetz. (Abschnitt 4)
- Beschäftigte in Freien Exportzonen (FEZ Freie Exportzone Ein besonderes Industriegebiet eines Landes, in dem importierte Materialien vor ihrer erneuten Ausfuhr verarbeitet werden; soll vor allem ausländische Investoren anziehen, denen besondere Anreize wie die Ausnahme von bestimmten Handelsbarrieren, Steuern, Regeln und/oder arbeitsrechtlichen Bestimmungen geboten werden. )
- Die sudanesische Regierung hat dem IAO-Sachverständigenausschuss für die Durchführung der Übereinkommen und Empfehlungen mitgeteilt, dass die Beschäftigten, die für das Be- und Entladen in den FEZ und in Port Sudan zuständig sind, sämtliche Gewerkschaftsrechte wahrnehmen können. Unklar ist jedoch, ob andere FEZ-Beschäftigte in ähnlicher Weise geschützt sind.
Tarifverhandlungsrecht
Tarifverhandlungsrecht
Das Tarifverhandlungsrecht wird gesetzlich anerkannt, jedoch nicht angemessen begünstigt und gefördert.
Gesetzliche Hindernisse für die Anerkennung von Tarifparteien
- Fehlen eines unabhängigen Gremiums, das darüber entscheidet, ob eine Organisation tarifverhandlungsberechtigt ist oder nicht
- Das Arbeitsgesetz definiert weder, was unter einer 'legitimen Gewerkschaft' zu verstehen ist, noch wird ein unabhängiges Gremium benannt, das über die Legitimität einer Gewerkschaft entscheidet.
Beschränkungen des Grundsatzes ungehinderter und freiwilliger Verhandlungen
- Starre oder übertriebene verfahrenstechnische Auflagen (z.B. eng gefasster zeitlicher Rahmen für den Abschluss eines Tarifvertrages)
- Im Falle eines Arbeitskonfliktes haben die beiden Konfliktparteien innerhalb von maximal zwei Wochen ab dem Datum der Bekanntgabe der Konfliktursache Verhandlungen zu beginnen, um eine gütliche Einigung zu erzielen. Die Verhandlungen sollten nicht länger als drei Wochen dauern, können aber um zwei Wochen verlängert werden, wenn sich die Parteien darauf verständigen. (Abschnitt 105(1), Arbeitsgesetz von 1997)
- Obligatorisches verbindliches Schiedsverfahren
Schiedsverfahren
Ein Mittel zur außergerichtlichen Beilegung von Konflikten durch die Einschaltung einer neutralen dritten Partei, die entweder eine Einzelperson oder ein Schiedsgremium sein kann. Bei einem unverbindlichen Schiedsverfahren steht es den Konfliktparteien frei, die daraus resultierende Empfehlung abzulehnen, während sie sich im Falle eines verbindlichen Verfahrens an den Schiedsspruch halten müssen. Als obligatorisches Schiedsverfahren wird ein Prozess bezeichnet, bei dem sich die Parteien nicht freiwillig dafür entscheiden, sondern bei dem es gesetzlich vorgeschrieben ist oder von den Behörden beschlossen wird.
vgl. Schlichtung, Vermittlung
im Falle von Konflikten während laufender Verhandlungen in nicht wesentlichen Diensten - Abschnitt 112 des Arbeitsgesetzes von 1997 sieht die Einleitung eines obligatorischen Schiedsverfahrens vor, wenn sich die Konfliktparteien nicht innerhalb von drei Wochen ab dem Datum, an dem die zuständige Behörde über den Arbeitskonflikt unterrichtet wurde, gütlich einigen können. (Abschnitte 109 und 112, Arbeitsgesetz)
- Befugnis der Behörden, in die Vorbereitung von Tarifverträgen einzugreifen
- Die zuständige Behörde oder ihr Vertreter kann bei den Verhandlungen zur Beilegung eines Arbeitskonfliktes anwesend sein; eine Teilnahme an den Verhandlungen ist jedoch nur mit Zustimmung der beiden Konfliktparteien möglich (Abschnitt 105(2), Arbeitsgesetz von 1997). Wenn keine der beiden Konfliktparteien ein Schlichtungsverfahren beantragt, kann die zuständige Behörde ohne ihre Genehmigung ein Schlichtungsverfahren einleiten. Die beiden Parteien haben diese Anordnung zu respektieren (Abschnitt 106(3), Arbeitsgesetz von 1997).
Beschränkungen des Geltungsbereichs und der Rechtswirksamkeit abgeschlossener Tarifverträge
- Beschränkungen der Laufzeit, des Anwendungs- oder Geltungsbereichs von Tarifverträgen
- In der Vereinbarung muss deren Laufzeit angegeben sein, die maximal drei Jahre betragen darf, es sei denn, sie bezieht sich auf die Festlegung der Löhne und der Arbeitszeit. In letzterem Fall kann sie auf maximal fünf Jahre verlängert werden. (Abschnitt 111, Arbeitsgesetz von 1997)
Bestimmungen, die Tarifverhandlungen und deren Wirksamkeit untergraben
- Begünstigung individueller Verhandlungen gegenüber kollektiven Verhandlungen
- Das Arbeitsgesetz von 1997 geht ausdrücklich auf individuelle Beschäftigungsverträge ein.
- Fehlen eines geeigneten Verfahrens zur Unterstützung und Förderung des Tarifprozesses
- Tarifverhandlungen sind nur als Reaktion auf Arbeitskonflikte vorgesehen. Sie werden nicht aktiv als Mechanismus für die Gewährleistung eines konstruktiven Rahmens für die Arbeitsbeziehungen gefördert.
Einschränkungen oder Verbot von Tarifverhandlungen in bestimmten Sektoren
- Streitkräfte
- Das Arbeitsgesetz gilt nicht für Mitglieder der Streitkräfte. (Abschnitt 3)
- Polizei
- Das Arbeitsgesetz gilt nicht für Mitglieder der Polizei. (Abschnitt 3)
- Sonstige Beamte und öffentlich Bedienstete
- Das Arbeitsgesetz gilt nicht für Mitglieder der Justiz, Berater des Justizministeriums, Mitglieder des staatlichen Sicherheitssystems oder Beschäftigte der Bundesregierung, der Bezirksverwaltungen, staatlicher Organe und Einrichtungen sowie staatlicher Unternehmen, deren Arbeitsbedingungen durch spezifische Gesetze und Verordnungen geregelt werden, mit Ausnahme der für die Arbeitsbeziehungen und die Sicherheit geltenden Bestimmungen. (Abschnitt 3)
- Sonstige Gruppen
- Das Arbeitsgesetz gilt nicht für Hausangestellte, wie im Hausangestelltengesetz von 1955 definiert; für LandarbeiterInnen, abgesehen von denen, die Landmaschinen bedienen, reparieren oder warten oder in Betrieben beschäftigt sind, die Agrarprodukte verarbeiten oder vermarkten, wie Baumwoll-Entkörnungsmaschinen oder Molkereien, oder die Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Verwaltung von Agrarprojekten verrichten, einschließlich Bürotätigkeiten, Buchhaltung, Lagerung, Gartenpflege und Tierhaltung; für Familienmitglieder des Arbeitgebers, die bei ihm wohnen und vollkommen oder zum Teil von ihm abhängig sind; für Gelegenheitsarbeiter oder sämtliche Gruppen von Beschäftigten, die kraft einer Verordnung des Ministerrates ganz oder teilweise von den Bestimmungen dieses Gesetzes ausgenommen sind. (Abschnitt 3)
Streikrecht
Streikrecht
Streiks sind verboten.
Gesetzliche Hindernisse für rechtmäßige Streiks
- Obligatorische Schieds- oder langwierige Schlichtungs- und Vermittlungsverfahren vor einem Streik
Streik
Die gängigste Form einer Arbeitskampfmaßnahme; eine kollektive Arbeitsniederlegung der Beschäftigten für eine bestimmte Zeit; kann vielfältige Formen annehmen.
vgl. Generalstreik, unterbrochener Streik, rollierender Streik, Sitzstreik, Sympathiestreik, wilder Streik, Bummelstreik - Wenn ein Konflikt nicht innerhalb der in Abschnitt 109 festgelegten Frist gütlich beigelegt werden kann, wird ein Schiedsgremium eingeschaltet, ohne dass sich die beiden Konfliktparteien damit einverstanden erklären müssen. Die Entscheidung des Schiedsausschusses ist endgültig, und es ist kein Einspruch dagegen möglich. (Abschnitte 112 und 120, Arbeitsgesetz)
Einschränkungen oder Verbot von Streiks in bestimmten Sektoren
- Sonstige Einschränkungen (z.B. in FEZ Freie Exportzone Ein besonderes Industriegebiet eines Landes, in dem importierte Materialien vor ihrer erneuten Ausfuhr verarbeitet werden; soll vor allem ausländische Investoren anziehen, denen besondere Anreize wie die Ausnahme von bestimmten Handelsbarrieren, Steuern, Regeln und/oder arbeitsrechtlichen Bestimmungen geboten werden. )
- Das Arbeitsgesetz gilt nicht für Hausangestellte, wie im Hausangestelltengesetz von 1955 definiert; für LandarbeiterInnen, abgesehen von denen, die Landmaschinen bedienen, reparieren oder warten oder in Betrieben beschäftigt sind, die Agrarprodukte verarbeiten oder vermarkten, wie Baumwoll-Entkörnungsmaschinen oder Molkereien, oder die Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Verwaltung von Agrarprojekten verrichten, einschließlich Bürotätigkeiten, Buchhaltung, Lagerung, Gartenpflege und Tierhaltung; für Familienmitglieder des Arbeitgebers, die bei ihm wohnen und vollkommen oder zum Teil von ihm abhängig sind; für Gelegenheitsarbeiter oder sämtliche Gruppen von Beschäftigten, die kraft einer Verordnung des Ministerrates ganz oder teilweise von den Bestimmungen dieses Gesetzes ausgenommen sind (Abschnitt 3). Die sudanesische Regierung hat dem IAO-Sachverständigenausschuss für die Durchführung der Übereinkommen und Empfehlungen zudem mitgeteilt, dass die Beschäftigten, die für das Be- und Entladen in den FEZ und in Port Sudan zuständig sind, sämtliche Gewerkschaftsrechte wahrnehmen können. Unklar ist jedoch, ob andere FEZ-Beschäftigte in ähnlicher Weise geschützt sind.
Praxis
In der Nacht vom 14. Dezember 2019 hat der regierende Souveräne Rat sämtliche Gewerkschaften und Berufsverbände per Dekret aufgelöst. Generalleutnant Yasser Al-Atta, der dem Souveränen Rat angehört und den Vorsitz im vom Rat eingesetzten Ausschuss für Korruptionsbekämpfung führt, hat bekannt gegeben, dass sämtliche Immobilien und Vermögenswerte aller Gewerkschaften beschlagnahmt würden und ein Ausschuss eingesetzt werde, um die Gewerkschaftsgesetze zu überarbeiten und Neuwahlen der führenden Gewerkschaftsvertreter im Rahmen dieser neuen Gesetze vorzubereiten.
Berichten zufolge sollen schwerbewaffnete Polizisten und Soldaten am 15. Dezember 2019 zunächst die Büros der führenden Vertreter der Sudan Workers Trade Union Federation (SWTUF) und der Sudan Journalists Union (SJU) durchsucht und die Gewerkschafter selbst am Betreten der Büros gehindert haben. Zudem sollen ihre Vermögenswerte beschlagnahmt und ihre Konten gesperrt worden sein. Im weiteren Verlauf des Tages wurden noch andere Gewerkschaften ins Visier genommen, ihre Büros versiegelt und ihre Vermögenswerte beschlagnahmt.
Die beschlossene Auflösung der sudanesischen Gewerkschaften stellt eine eklatante Verletzung der Vereinigungsfreiheit
Vereinigungsfreiheit
Das Recht auf die Gründung von und den Beitritt zu Gewerkschaften nach eigener Wahl sowie das Recht der Gewerkschaften, ungehindert zu arbeiten und ihre Aktivitäten ohne unzulässige Eingriffe zu verrichten.
vgl. IGB-Leitfaden für internationale Gewerkschaftsrechte
dar und sollte unverzüglich rückgängig gemacht werden. Die Angriffe auf die Gewerkschaften gefährden den Übergang zu einer demokratischen Regierungsführung, die die Menschen im Sudan anstreben, nachdem sie es geschafft haben, den früheren Diktator al-Bashir durch monatelange Massenproteste aus dem Amt zu jagen. Der Beschluss der sudanesischen Übergangsbehörden, die Gewerkschaften aufzulösen, ist autoritär und willkürlich und steht im Widerspruch zu den im Sudan geltenden Gewerkschaftsgesetzen. Der Angriff auf die Gewerkschaften verstößt gegen die UN-Menschenrechtscharta und die Afrikanische Charta der Menschenrechte und der Rechte der Völker, die beide Vereinigungsfreiheit
Vereinigungsfreiheit
Das Recht auf die Gründung von und den Beitritt zu Gewerkschaften nach eigener Wahl sowie das Recht der Gewerkschaften, ungehindert zu arbeiten und ihre Aktivitäten ohne unzulässige Eingriffe zu verrichten.
vgl. IGB-Leitfaden für internationale Gewerkschaftsrechte
garantieren. Zudem stellt er eine ernsthafte Verletzung des IAO
Internationale Arbeitsorganisation
Eine dreigliedrige Organisation der Vereinten Nationen (UN), die 1919 ins Leben gerufen wurde, um die Arbeits- und Lebensbedingungen zu fördern. Sie ist die für die Formulierung und Überwachung internationaler Arbeitsnormenwichtigste internationale Organisation.
vgl. Dreigliedrigkeit, IGB-Leitfaden für internationale Gewerkschaftsrechte
-Übereinkommens 87 über Vereinigungsfreiheit
Vereinigungsfreiheit
Das Recht auf die Gründung von und den Beitritt zu Gewerkschaften nach eigener Wahl sowie das Recht der Gewerkschaften, ungehindert zu arbeiten und ihre Aktivitäten ohne unzulässige Eingriffe zu verrichten.
vgl. IGB-Leitfaden für internationale Gewerkschaftsrechte
dar, eins der Kernübereinkommen der IAO
Internationale Arbeitsorganisation
Eine dreigliedrige Organisation der Vereinten Nationen (UN), die 1919 ins Leben gerufen wurde, um die Arbeits- und Lebensbedingungen zu fördern. Sie ist die für die Formulierung und Überwachung internationaler Arbeitsnormenwichtigste internationale Organisation.
vgl. Dreigliedrigkeit, IGB-Leitfaden für internationale Gewerkschaftsrechte
, zu deren Einhaltung alle Mitgliedsstaaten der IAO
Internationale Arbeitsorganisation
Eine dreigliedrige Organisation der Vereinten Nationen (UN), die 1919 ins Leben gerufen wurde, um die Arbeits- und Lebensbedingungen zu fördern. Sie ist die für die Formulierung und Überwachung internationaler Arbeitsnormenwichtigste internationale Organisation.
vgl. Dreigliedrigkeit, IGB-Leitfaden für internationale Gewerkschaftsrechte
verpflichtet sind.
Nyandeng Malek, der Gouverneur des südsudanesischen Bundesstaates Warrap, hat eine Gewerkschaft per Erlass verboten, nachdem diese gegen den Beschluss protestiert hatte, von allen Staatsbediensteten ein Tagesgehalt einzubehalten, um Mittel für eine anstehende Sportveranstaltung aufzubringen. Laut Verfassung hätte die Gehaltskürzung vom Ministerrat oder von der Versammlung des Bundesstaates debattiert werden müssen.
Der Sudan ist ein undemokratisches, autoritäres Land, dessen Menschen- und Gewerkschaftsrechtslage Anlass zu ernsthafter Besorgnis gibt. Gewerkschafter/innen, die nicht den regierungsnahen Gewerkschaften angehören, leben in ständiger Angst und wagen es nicht, unmenschliche Arbeitsbedingungen zu verurteilen. Unabhängige Gewerkschafter/innen nehmen aus Angst vor Repressalien nach ihrer Rückkehr nicht an internationalen Gewerkschaftssitzungen teil. Genaue Informationen über die Zahl der inhaftierten Gewerkschafter und über ihren Aufenthaltsort sind nur schwer zu erhalten. Als die Ärzte aus Frustration über wiederholt nicht eingehaltene Zusagen des Gesundheitsministeriums bezüglich der Löhne und Arbeitsbedingungen im Laufe des Jahres die Arbeit niederlegten, befürchteten sie das Schlimmste: Der frühere Vorsitzende des Ärztekomitees, Ahmad Al-Abwabi, forderte die Sicherheitsbehörden dringend auf, die Ärzte nicht anzugreifen, zu verhaften oder zu verprügeln, wie in der Vergangenheit geschehen.
In den Öl produzierenden Regionen werden die Aktivitäten der Beschäftigten von der Polizei und dem Geheimdienst gemeinsam mit den Ölgesellschaften aufmerksam verfolgt. Die Ölregionen gelten als „Hochsicherheitszonen“, in denen die Freizügigkeit der Menschen de facto eingeschränkt war. Der offizielle Sudanesische Gewerkschaftsdachverband Gewerkschaftsdachverband Dachorganisation auf nationaler, regionaler oder Bezirksebene, die sich aus ihren Mitgliedsgewerkschaften zusammensetzt; bezeichnet häufig einen Verband oder Dachverband eines Landes. SWTUF ist Teil der Regierungsstrategie zur Kontrolle der Beschäftigten, um eine reibungslose Ölversorgung zu garantieren. Ein Teil dieser Öleinnahmen fließt in die Finanzierung des Krieges in der Region Darfur. Der SWTUF hat sich stets hinter die Regierung gestellt, wenn diese die Massenmorde in der Region Darfur, wo die Beschäftigten noch nicht einmal wagen, den SWTUF um Schutz zu bitten, geleugnet hat.