Benin
Die Mitgliedsorganisationen des IGB in Benin sind die Centrale des Syndicats de Secteurs Privé, Parapublic et Informel du Bénin (CSPIB), die Confédération des Organisations Syndicales Indépendantes du Bénin (COSI), die Confédération des Syndicats Autonomes du Bénin (CSA), die Confédération Générale des Travailleurs du Bénin (CGTB) und die Union Nationale des Syndicats des Travailleurs du Bénin (UNSTB).
Benin ratifizierte 1960 das Übereinkommen Nr. 87 über die Vereinigungsfreiheit
Vereinigungsfreiheit
Das Recht auf die Gründung von und den Beitritt zu Gewerkschaften nach eigener Wahl sowie das Recht der Gewerkschaften, ungehindert zu arbeiten und ihre Aktivitäten ohne unzulässige Eingriffe zu verrichten.
vgl. IGB-Leitfaden für internationale Gewerkschaftsrechte
und den Schutz des Vereinigungsrechtes (1948) und 1968 das Übereinkommen Nr. 98 über das Vereinigungsrecht und das Recht auf Kollektivverhandlungen (1949).
Rechtslage
Vereinigungsfreiheit / Vereinigungsrecht
Vereinigungsfreiheit
Die Vereinigungsfreiheit ist in der Verfassung verankert.
Die Vereinigungsfreiheit wird gesetzlich anerkannt, unterliegt aber strengen Bestimmungen. Die Vereinigungsfreiheit wird gesetzlich anerkannt, unterliegt aber strengen Bestimmungen.
Gewerkschaftsfeindliche Diskriminierung
Das Gesetz untersagt gewerkschaftsfeindliche Diskriminierung, enthält aber keinen angemessenen Schutz.
Gesetzliche Hindernisse für die Gründung von Organisationen
- Vorherige Genehmigung oder Billigung der Behörden für die Gründung einer Gewerkschaft erforderlich
- Die Gründung einer Gewerkschaft ist erst dann rechtskräftig, wenn sie ihre Satzung und eine Liste mit den Namen, Nationalitäten, Berufen, Adressen und Funktionen ihrer Führungs- und Verwaltungsbeauftragten bei folgenden Stellen hinterlegt hat: ein Exemplar beim Gericht erster Instanz, zwei Exemplare beim Innenministerium, zwei Exemplare beim Arbeitsministerium und ein Exemplar bei der örtlichen Verwaltungsbehörde. (Artikel 83, Arbeitsgesetz)
- Offizielle Zulasung kann willkürlich, unbegründet oder aus nicht eindeutigen Gründen verweigert werden
- Das Arbeitsgesetz enthält keine klaren Eintragungsgrundlagen.
- Fehlen eines unabhängigen Gremiums, das darüber entscheidet, ob eine behördliche Zulassungsverweigerung berechtigt ist
- Das Arbeitsgesetz sieht im Falle einer Eintragungsverweigerung keine Rechtsmittel bei einem unabhängigen Gremium vor.
- Verhängung von Strafen für die Gründung von oder den Beitritt zu einer nicht offiziell anerkannten Organisation
- Bei Nichteinhaltung von Artikel 83 des Arbeitsgesetzes innerhalb von drei Monaten nach der Gewerkschaftsgründung werden Bußgelder in Höhe von zwischen 3.500 und 35.000 CFA-Franc (bei Wiederholungsdelikten zwischen 7.000 und 70.000 CFA-Franc) verhängt.
- Beschränkungen des Rechtes der Gewerkschaften auf die Gründung von Ortsverbänden, Vereinigungen oder Dachverbänden oder auf den Beitritt zu nationalen oder internationalen Organisationen
- Artikel 3 von Erlass Nr. 2006-132 vom 29. März 2006 bezüglich der Definition unterschiedlicher Arten von Gewerkschaften und der Repräsentativitätskriterien schränkt die Möglichkeiten der Gewerkschaften bezüglich der Gründung von Ortsverbänden, Verbänden und Dachverbänden ein. Spezifisch heißt es, dass sich ein Gewerkschaftsverband aus mindestens fünf Basisgewerkschaften (d.h. auf betrieblicher Ebene) in demselben Wirtschaftszweig oder Tätigkeitsbereich zusammensetzen muss. Einem Gewerkschaftsdachverband müssen mindestens drei Gewerkschaftsverbände in unterschiedlichen Wirtschaftszweigen oder Tätigkeitsbereichen angehören. Artikel 4 des Erlasses besagt, dass nur Dachverbände Organisationen auf nationaler oder internationaler Ebene beitreten können.
Beschränkungen des Rechtes der Beschäftigten auf die Gründung von und den Beitritt zu Organisationen ihrer eigenen Wahl
- Gesetzlich vorgeschriebenes Gewerkschaftsmonopol und/oder ein System, das die Organisierung Organisierung Der auf die Gründung von oder den Beitritt zu einer Gewerkschaft hinauslaufende Prozess bzw. Bemühungen darum, dass andere Beschäftigte eine Gewerkschaft gründen oder einer Gewerkschaft beitreten. auf einer bestimmten Ebene (Betrieb, Branche/Sektor, regional, gebietsbezogen, national) verbietet oder einschränkt
- Laut Artikel 3 von Erlass Nr. 2006-132 vom 29. März 2006 bezüglich der Definition unterschiedlicher Arten von Gewerkschaften und der Repräsentativitätskriterien sind die Gewerkschaften auf betrieblicher Ebene die primäre Form der Arbeitnehmerorganisation. Sie müssen auf einen einzigen Betrieb, Dienst oder auf ein einziges Unternehmen begrenzt sein.
Beschränkungen des Rechtes der Gewerkschaften auf die Organisation ihrer Verwaltung
- Beschränkungen des Rechtes auf die ungehinderte Festlegung ihrer Satzungen und Bestimmungen
- Bei der Ausarbeitung ihrer Satzung und Geschäftsordnung muss eine Gewerkschaft die Vorschrift berücksichtigen, dass es ausschließlich um die Vertretung der kollektiven und individuellen Rechte sowie der materiellen und moralischen Interessen der Personen und Berufsgruppen, für die die Statuten gelten, gehen muss. (Artikel 80 und 81, Arbeitsgesetz)
- Beschränkungen des Rechtes auf die Wahl ihrer Vertreter/innen und auf ungehinderte Selbstverwaltung
- Wer in welcher Funktion auch immer für die Verwaltung oder Organisation einer Gewerkschaft verantwortlich ist, muss die beninische Staatsangehörigkeit besitzen oder im Falle von Wanderarbeitskräften ordnungsgemäß in Benin gemeldet und im Besitz seiner bürgerlichen Rechte sein. (Artikel 82, Arbeitsgesetz)
- Beschränkungen des Rechtes auf die ungehinderte Organisation von Aktivitäten und die Formulierung von Programmen
- Bei der Organisation ihrer Aktivitäten muss eine Gewerkschaft die Vorschrift berücksichtigen, dass es ausschließlich um die Vertretung der kollektiven und individuellen Rechte sowie der materiellen und moralischen Interessen der Personen und Berufsgruppen, für die ihre Statuten gelten, gehen muss (Artikel 80 und 81, Arbeitsgesetz). Darüber hinaus muss eine Gewerkschaft die Behörden im Voraus über die Dauer eines Streiks unterrichten (Gesetz Nr. 2001-09 vom 21. Juni 2002 bezüglich der Wahrnehmung des Streikrechtes).
Gruppen von Beschäftigten, die Gewerkschaften laut Gesetz weder gründen noch beitreten oder ein Gewerkschaftsamt bekleiden dürfen bzw. nur mit Einschränkungen
- Sonstige Berufsgruppen
- Gesetz Nr. 2010–11 (Seeverkehrsgesetz der Republik Benin) gesteht Seeleuten nur begrenzte Gewerkschaftsrechte zu, vor allem hinsichtlich ihrer Vertretung im Rahmen von Tarifverhandlungen (Artikel 224, Seeverkehrsgesetz). Seeleute sind nicht berechtigt, Gewerkschaften beizutreten, zu streiken oder andere Aspekte der Vereinigungsfreiheit wahrzunehmen. Darüber hinaus können nur diejenigen einer Gewerkschaft beitreten, die älter als 15 Jahre sind (Artikel 79, Arbeitsgesetz).
- Sonstige Beamte oder öffentlich Bedienstete
- Unbefristet beschäftigte Personen in der öffentlichen Verwaltung fallen nicht unter das Arbeitsgesetz. (Artikel 2, Arbeitsgesetz)
Tarifverhandlungsrecht
Tarifverhandlungsrecht
Das Tarifverhandlungsrecht wird gesetzlich anerkannt, jedoch nicht angemessen begünstigt und gefördert.
Gesetzliche Hindernisse für die Anerkennung von Tarifparteien
- Vorherige Genehmigung oder Billigung der Behörden für Tarifverhandlungen erforderlich
- Obwohl eine vorherige Genehmigung nicht ausdrücklich vorgeschrieben ist, ergibt sich aus der Rolle des Ministers bei der Feststellung der repräsentativen Gewerkschaften auf betrieblicher Ebene und der Rolle Arbeitsinspektors als Vorsitzender der Verhandlungskommission auf sektoraler Ebene ein De-facto-Genehmigungsverfahren.
- Übermäßige Bestimmungen bezüglich der Repräsentativität oder Mindestmitgliederzahl von Gewerkschaften mit Blick auf Tarifverhandlungen
- Laut Artikel 6 von Erlass Nr. 2006-132 vom 29. März 2006 bezüglich der Definition unterschiedlicher Arten von Gewerkschaften und der Repräsentativitätskriterien muss eine Gewerkschaft auf Betriebsebene bei einer Abstimmung unter der Belegschaft mindestens 40 Prozent der abgegebenen Stimmen erhalten, um als repräsentativ anerkannt zu werden
- Fehlen eines unabhängigen Gremiums, das darüber entscheidet, ob eine Organisation tarifverhandlungsberechtigt ist oder nicht
- Hinsichtlich der Feststellungen des Ministers im Zusammenhang mit der Repräsentativität von Gewerkschaften sind keine Rechtsmittel bei einem unabhängigen Gremium vorgesehen.
Beschränkungen des Grundsatzes ungehinderter und freiwilliger Verhandlungen
- Obligatorisches verbindliches Schiedsverfahren
Schiedsverfahren
Ein Mittel zur außergerichtlichen Beilegung von Konflikten durch die Einschaltung einer neutralen dritten Partei, die entweder eine Einzelperson oder ein Schiedsgremium sein kann. Bei einem unverbindlichen Schiedsverfahren steht es den Konfliktparteien frei, die daraus resultierende Empfehlung abzulehnen, während sie sich im Falle eines verbindlichen Verfahrens an den Schiedsspruch halten müssen. Als obligatorisches Schiedsverfahren wird ein Prozess bezeichnet, bei dem sich die Parteien nicht freiwillig dafür entscheiden, sondern bei dem es gesetzlich vorgeschrieben ist oder von den Behörden beschlossen wird.
vgl. Schlichtung, Vermittlung
im Falle von Konflikten während laufender Verhandlungen in nicht wesentlichen Diensten - Alle kollektiven Konflikte müssen im Einklang mit Kapitel 3 von Teil VI des Arbeitsgesetzes an die zuständigen Behörden verwiesen werden. Die Behörden wiederum (entweder der Arbeitsinspektor im Falle lokaler Konflikte oder der Arbeitsdirektor bei interregionalen Konflikten) müssen sich um eine Schlichtung bemühen und, sofern dies nicht gelingt, ein Schiedsverfahren einleiten. Ein Schiedsspruch wird verbindlich, wenn keine Partei innerhalb von vier Tagen Einspruch dagegen erhebt. (Artikel 253, 254 und 260, Arbeitsgesetz)
- Befugnis der Behörden, in die Vorbereitung von Tarifverträgen einzugreifen
- Über einen Tarifvertrag wird im Rahmen einer Kommission verhandelt, unter Vorsitz eines Arbeitsinspektors, der die Diskussionen lenkt und die Verhandlungen unterstützt. (Artikel 122, Arbeitsgesetz)
- Befugnis der Behörden oder Arbeitgeber, den Inhalt und den Geltungsbereich von Tarifverträgen einseitig aufzuheben, abzuändern oder auszuweiten
- Der Arbeitsminister kann auf die Bitte einer der repräsentativsten Gewerkschaftsorganisationen oder auf eigene Initiative hin und nach einer Stellungnahme des nationalen Arbeitsrates die Verbindlichkeit eines Tarifvertrages auf alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer innerhalb der Branche oder des Gebietes, für das er gilt, ausweiten. (Artikel 128, Arbeitsgesetz)
Einschränkungen oder Verbot von Tarifverhandlungen in bestimmten Sektoren
- Sonstige Beamte und öffentlich Bedienstete
- Unbefristet beschäftigte Personen in der öffentlichen Verwaltung fallen nicht unter das Arbeitsgesetz. (Artikel 2, Arbeitsgesetz)
Streikrecht
Streikrecht
Das Streikrecht ist in der Verfassung verankert.
Das Streikrecht wird gesetzlich anerkannt, unterliegt aber strengen Bestimmungen.
Gesetzliche Hindernisse für rechtmäßige Streiks
- Vorherige Genehmigung oder Billigung der Behörden für einen rechtmäßgen Streik
Streik
Die gängigste Form einer Arbeitskampfmaßnahme; eine kollektive Arbeitsniederlegung der Beschäftigten für eine bestimmte Zeit; kann vielfältige Formen annehmen.
vgl. Generalstreik, unterbrochener Streik, rollierender Streik, Sitzstreik, Sympathiestreik, wilder Streik, Bummelstreik erforderlich - Ein Streik ist nur möglich, wenn die Schlichtungsverfahren unter der Leitung des Arbeitsinspektors oder des Arbeitsdirektors gescheitert sind und dies schriftlich im Protokoll festgehalten und von den Konfliktparteien unterschrieben wurde. (Artikel 264, Arbeitsgesetz)
- Obligatorische Schieds- oder langwierige Schlichtungs- und Vermittlungsverfahren vor einem Streik
Streik
Die gängigste Form einer Arbeitskampfmaßnahme; eine kollektive Arbeitsniederlegung der Beschäftigten für eine bestimmte Zeit; kann vielfältige Formen annehmen.
vgl. Generalstreik, unterbrochener Streik, rollierender Streik, Sitzstreik, Sympathiestreik, wilder Streik, Bummelstreik - Alle kollektiven Konflikte müssen im Einklang mit Kapitel 3 von Teil VI des Arbeitsgesetzes an die zuständigen Behörden verwiesen werden. Die Behörden wiederum (entweder der Arbeitsinspektor im Falle lokaler Konflikte oder der Arbeitsdirektor bei interregionalen Konflikten) müssen sich um eine Schlichtung bemühen und, sofern dies nicht gelingt, ein Schiedsverfahren einleiten (Artikel 253, 254 und 260, Arbeitsgesetz). Für diese verschiedenen Schritte gelten keine zeitlichen Begrenzungen. Solange der Arbeitsinspektor oder der Arbeitsdirektor mit dem Konflikt befasst ist, darf nicht zum Streik aufgerufen werden (Artikel 264, Arbeitsgesetz).
- Sonstige übertriebene, unsinnige oder ungerechtfertigte Auflagen
- Die Gewerkschaften müssen die Dauer des Streiks im Voraus angeben. (Artikel 8, Gesetz Nr. 2001-09 vom 21. Juni 2002 bezüglich der Wahrnehmung des Streikrechtes)
Übermäßige Eingriffe der Behörden oder der Arbeitgeber während eines Streiks
- Rückbeorderung von Streikenden an ihren Arbeitsplatz (außerhalb wesentlicher Dienste)
- Wenn die Beschäftigten gemäß Teil IV von Gesetz Nr. 2001-09 vom 21. Juni 2002 bezüglich der Wahrnehmung des Streikrechtes verpflichtet sind, einen Mindestdienst zu gewährleisten und dies nicht geschieht, können die Behörden im Einklang mit den relevanten Verfahren bis zu 20 Prozent der Beschäftigten an ihren Arbeitsplatz zurückbeordern (Artikel 15). Dies gilt für öffentliche, halböffentliche und private Einrichtungen, die für wesentliche Dienstleistungen relevant sind (Artikel 13). Dies kann auf öffentliche, halböffentliche oder private Institutionen, die strategisch wichtig sind, ausgedehnt werden (Artikel 17).
Einschränkungen oder Verbot von Streiks in bestimmten Sektoren
- Willkürliche Festlegung oder übermäßig lange Liste „wesentlicher Dienste“, in denen Streiks untersagt oder stark eingeschränkt sind
- Wesentliche Dienste sind gemäß Artikel 14 von Gesetz Nr. 2001-09 vom 21. Juni 2002 bezüglich der Wahrnehmung des Streikrechtes diejenigen, die für die Gesundheit, die Sicherheit, die Energie- und Wasserversorgung, den Lufttransport und die Telekommunikation (mit Ausnahme privater Radio- und Fernsehsender) relevant sind.
- Fehlen von Alternativen für Gruppen von Beschäftigten, denen das Streikrecht verweigert wird
- Willkürliche Festlegung oder übermäßig lange Liste „öffentlicher Versorgungsbetriebe“, in denen im Falle eines Streiks die Aufrechterhaltung eines Mindestdienstes gefordert werden kann
- Teil IV von Gesetz Nr. 2001-09 vom 21. Juni 2002 bezüglich der Wahrnehmung des Streikrechtes besagt, dass in öffentlichen oder halböffentlichen Einrichtungen sowie in privaten Einrichtungen, die für wesentliche Dienstleistungen relevant sind, im Falle eines Streiks, der die Sicherheit oder die Gesundheit der Bevölkerung ernsthaft gefährden könnte, ein Mindestdienst zu gewährleisten ist. (Artikel 13)
Praxis
Das Verfassungsgericht von Benin hat den Beschäftigten in der Landesverteidigung, im Sicherheitsbereich, in der Justiz und im Gesundheitswesen das Streikrecht abgesprochen, was unter Gewerkschaftsfunktionären und Rechtsbeobachtern Besorgnis erregt hat. Der Entscheid erging am 28. Juni 2018 nach monatelangem Tauziehen zwischen der Regierung und dem Gericht, das die Maßnahme zuvor für verfassungswidrig erklärt hatte. „Staatsbedienstete, die staatlichen Sicherheitskräfte und entsprechende Berufsgruppen sollten ihre Aufgaben unter allen Umständen erfüllen und ihr Streikrecht nicht wahrnehmen“, heißt es in dem neuen Gerichtsurteil. „Die öffentlich Bediensteten, die für die Verteidigung und die Sicherheit des Landes, die Justiz und das Gesundheitswesen zuständig sind, sollten ihren Pflichten stets uneingeschränkt nachkommen.“ Das Urteil sei „im öffentlichen Interesse“ und zum „Schutz der Bevölkerung“ ergangen, hieß es. Die Gewerkschaften haben diesen plötzlichen Sinneswandel verurteilt und ihn als schockierend und „schweren Schlag“ bezeichnet.
Anfang des Monats war ein enger Verbündeter von Präsident Patrice Talon, Joseph Djogbenou, hinter verschlossenen Türen zum Vorsitzenden Richter am Verfassungsgericht gewählt worden. Djogbenou war früher Talons persönlicher Anwalt und Justizminister des Landes. Vor seinem Amtsantritt war das Verhältnis des Gerichtes zu Talon angespannt, und es hatte die Regierung kritisiert, weil sie die Verfassung missverstehe und missachte.
Benin war im vergangenen Jahr von einer Streikwelle im öffentlichen Sektor erfasst worden, die das Bildungs-, das Gesundheits- und das Justizwesen nahezu zum Stillstand gebracht hatte. Anlass zu diesen Arbeitskämpfen waren die Versuche Talons gewesen, marktwirtschaftliche Reformen durchzuführen.
Obwohl das Verfassungsgericht am 16. März 2017 einen Erlass des Ministerrates vom 5. Oktober 2016 für null und nichtig erklärt hatte, da er gegen die Vereinigungs- und die Versammlungsfreiheit verstoße, hat die Regierung diesen Erlass bisher offenbar noch nicht aufgehoben. Der Erlass untersagt sämtliche Versammlungen, Demonstrationen und Kundgebungen aller Verbände, Vereinigungen oder Dachverbände an den Universitäten des Landes. Am 2. Oktober 2017 folgte ein neuer Erlass, der die Modalitäten für die Zusammenarbeit der Studierendenorganisationen mit dem Staat und den staatlichen Universitäten der Republik Benin festlegt.
Am 2. August 2017 wurde Clément Akiye, der Generalsekretär der Gewerkschaft SYNAPOLICE, wegen Leichtfertigkeit bei der Überwachung des Wohnsitzes des früheren Bürgermeisters von Cotonou verhaftet, nachdem einige Tage zuvor eine Reihe von Gewerkschaftsaktionen durchgeführt und mehrere fragwürdige Ernennungen, selektive Sanktionen und Diskriminierung, unter der der Großteil der Polizeibeamten des Landes zu leiden hat, in den Medien verurteilt worden waren.
Einen Monat später, im September 2017, wurde Patrice Trekpo, der geschäftsführende Generalsekretär der Gewerkschaft SYNA-EFC (Syndicat national des eaux, forêts et chasse), ebenfalls 60 Tage lang inhaftiert, nachdem er am 3. September die Reformen der Regierung in der Forstwirtschaft, das Fehlen eines Rahmens für den sozialen Dialog und die Weigerung des Ministers, die Gewerkschaften dieses Sektors zu empfangen, im Fernsehen verurteilt hatte. Im November wurde ein Ausschlussverfahren gegen Patrice Trekpo eingeleitet.
Um gegen diese Festnahmen zu protestieren, die einen Verstoß gegen grundlegende Freiheiten und Gewerkschaftsrechte darstellen, haben die beninischen Gewerkschaftsdachverbände, darunter CSTB, CSA-BENIN, CGTB, COSI-BENIN, UNSTB, CSUB und CSPIB, im Oktober einen friedlichen Marsch und im November ein Sit-in beim Ministerium für Lebensqualität und nachhaltige Entwicklung organisiert.
Diese Festnahmen, die wie Vergeltungsmaßnahmen aussehen, könnten mit der im Juli vorgeschlagenen Einsetzung einer neuen Einheit zur Wahrung der inneren Sicherheit in Verbindung stehen, der Republikanischen Polizei. Der Vorschlag sieht auch die Abschaffung der Vereinigungsfreiheit
Vereinigungsfreiheit
Das Recht auf die Gründung von und den Beitritt zu Gewerkschaften nach eigener Wahl sowie das Recht der Gewerkschaften, ungehindert zu arbeiten und ihre Aktivitäten ohne unzulässige Eingriffe zu verrichten.
vgl. IGB-Leitfaden für internationale Gewerkschaftsrechte
und des Streikrechtes für die Sicherheitskräfte vor.
Am 17. März begannen die von der Lehrergewerkschaft Fédération des Syndicats de l’Education Nationale (FESEN) vertretenen Lehrkräfte einen Streik
Streik
Die gängigste Form einer Arbeitskampfmaßnahme; eine kollektive Arbeitsniederlegung der Beschäftigten für eine bestimmte Zeit; kann vielfältige Formen annehmen.
vgl. Generalstreik, unterbrochener Streik, rollierender Streik, Sitzstreik, Sympathiestreik, wilder Streik, Bummelstreik
, um die Auszahlung der anderen öffentlich Bediensteten zugestandenen 25-prozentigen Erhöhung des Lebenshaltungskostenindex zu fordern anstatt der von der Regierung angebotenen monatlichen Zulage in Höhe von 10.000 CFA-Francs. Ferner forderten sie die Einstellung der Drohungen gegenüber Lehrkräften und der ungerechten Versetzungen aufgrund ihrer Beteiligung an den Protesten. Während eines früheren Streiks, der im Mai 2014 beendet worden war, hatte sich die Gewerkschaft außerdem über Drohungen gegenüber führenden Lehrergewerkschaftsvertretern beklagt.
Am Vormittag des 12. Februar 2015 wurde ein Protestmarsch der Grundschullehrergewerkschaften in der Stadt Abomey von der Polizei unterbunden. Der Marsch war von der Interessengemeinschaft „Forum des travailleurs et des peuples“ organisiert worden, um u.a. die Zahlung von Sozialversicherungsleistungen für sechs Jahre zu fordern. Unmittelbar nach Beginn des Marsches wurden die Protestierenden von uniformierten Polizisten umstellt. Angeordnet hatte dies der örtliche Verwaltungschefs Armand Maurice, der ihre Aktion als gesetzwidrig bezeichnete. Durch derart viele uniformierte Polizeibeamte eingeschüchtert, veranstalteten die Demonstranten statt des Marsches ein Sit-in.
Trotz Einschüchterungen und angedrohter Lohnabzüge haben die Gewerkschaften in Benin, darunter CSTB, CSA-BENIN, CGTB, COSI-BENIN und CSPIB, im Januar 2014 zum Generalstreik aufgerufen, um gegen die Unterdrückung einer friedlichen und legalen Protestaktion am 27. Dezember 2013 zu protestieren. Regierungsvertreter, insbesondere der Kabinettschef des Grundschulministers, Albert Adagbe, und der Generalsekretär der Regierung, Eugène Dossoumon, gaben Erklärungen in den Medien ab, um den Beschäftigten zu drohen. Beschäftigte, die an einem von den Gewerkschaften organisierten Protestmarsch für die Erhöhung des Mindestlohns im privaten Sektor und in staatlichen Unternehmen teilgenommen hatten, waren von der Polizei angegriffen worden, wobei zahlreiche Menschen verletzt worden waren, darunter führende Gewerkschaftsvertreter. Die Polizei hatte Tränengas eingesetzt, um Hunderte friedliche Demonstranten zu vertreiben. Die Gewerkschaften forderten Respekt vor den demokratischen Freiheiten und den Gewerkschaftsrechten sowie Sicherheit für zivilgesellschaftliche Organisationen und politische Parteien mit abweichenden Ansichten.
Zwei Lehrkräfte wurden wegen Missachtung des Verbots von Zusammenkünften am Arbeitsplatz verhaftet, und 14 weitere wurden auf Ersuchen ihres Direktors unsanft behandelt und festgenommen, weil sie sich an einem Sitzstreik
Sitzstreik
Eine Form des Arbeitskampfes, bei der sich die Beschäftigten an ihrem Arbeitsplatz hinsetzen, jedoch keine Arbeit verrichten.
vgl. Streik
beteiligt hatten. Zwei Gewerkschaftsvertreter, Jules Amoussouga und Cécil Ayadokoun, wurden ebenfalls verhaftet, weil sie mit ihren Kolleginnen und Kollegen über die Fortsetzung des Streiks diskutiert hatten. Obwohl die Lehrkräfte anschließend wieder freigelassen wurden, machen diese Festnahmen das repressive Klima in Benin deutlich.
Am 14. März beschloss der Ministerrat eine Reihe von Maßnahmen, darunter die Aufhebung der Zulassung sämtlicher in irgendeiner Form an dem Streik
Streik
Die gängigste Form einer Arbeitskampfmaßnahme; eine kollektive Arbeitsniederlegung der Beschäftigten für eine bestimmte Zeit; kann vielfältige Formen annehmen.
vgl. Generalstreik, unterbrochener Streik, rollierender Streik, Sitzstreik, Sympathiestreik, wilder Streik, Bummelstreik
beteiligter Lehrer/innen. Zudem hat die Regierung damit begonnen, streikende Beschäftigte durch Wehrpflichtige zu ersetzen.
Ein Gesetzentwurf, der das Streikrecht weiter einschränken würde, wird gegenwärtig geprüft. Die Gewerkschaften haben die damit verbundene Eile und das Fehlen von Konsultationen nachdrücklich kritisiert.
Das ganze Jahr über unterhielten die Behörden den führenden Gewerkschaftsvertretern zufolge miserable Beziehungen zu den Gewerkschaften. Zwei Protestaktionen wurden trotz der seitens der Gewerkschaften getroffenen Vorkehrungen für ungesetzlich erklärt. Die repräsentativsten Organisationen haben die Versuche der Machthaber angeprangert, sie mundtot zu machen. In der Bemühung, Kritiken hinsichtlich staatlicher Misswirtschaft und verschlechterter sozioökonomischer Bedingungen zum Schweigen zu bringen, haben die Regierung und der Staatschef Eingriffe in die Buchführung der Gewerkschaften vorgenommen (mehrere Wochen andauernder Auftrag der staatlichen Generalinspektion im Gewerkschaftshaus). Des Weiteren haben sie „patriotische“ Gewerkschafter und Vereinigungen unterstützt. Ferner warfen die Gewerkschaften den Behörden eine ablehnende Haltung gegenüber dem sozialen Dialog vor. Sitzungen wurden rasch abgefertigt und ständig verschoben, oder die repräsentativen Organisationen wurden nicht dazu eingeladen, wie von den führenden Lehrergewerkschaften anlässlich der Einführung des Nationalrats für Bildung im September beobachtet wurde. Am 18. Dezember wurde jedoch eine Nationale Kommission für Koordinierung und Tarifverhandlungen ins Leben gerufen.