Brunei Darussalam
Rechtslage
Vereinigungsfreiheit / Vereinigungsrecht
Vereinigungsfreiheit
Die Vereinigungsfreiheit ist arbeitsrechtlich geregelt.
Gewerkschaftsfeindliche Diskriminierung
Gewerkschaftsfeindliche Diskriminierung ist gesetzlich verboten.
Gesetzliche Hindernisse für die Gründung von Organisationen
- Beschränkungen des Rechtes der Gewerkschaften auf die Gründung von Ortsverbänden, Vereinigungen oder Dachverbänden oder auf den Beitritt zu nationalen oder internationalen Organisationen
- Die Gewerkschaften können sich zu Dachverbänden zusammenschließen. Die Mitgliedschaft bei internationalen Gewerkschaftsorganisationen ist den Gewerkschaften und Dachverbänden jedoch untersagt, es sei denn, sie verfügen über eine schriftliche Genehmigung sowohl des Innenministeriums als auch des Arbeitsministeriums.
Gruppen von Beschäftigten, die Gewerkschaften laut Gesetz weder gründen noch beitreten oder ein Gewerkschaftsamt bekleiden dürfen bzw. nur mit Einschränkungen
- Streitkräfte
- Mit Ausnahme derjenigen bei der Armee, bei der Polizei und im Gefängnisdienst können Staatsbedienstete Gewerkschaften gründen und beitreten.
- Polizei
- Mit Ausnahme derjenigen bei der Armee, bei der Polizei und im Gefängnisdienst können Staatsbedienstete Gewerkschaften gründen und beitreten.
- Sonstige Beamte oder öffentlich Bedienstete
- Mit Ausnahme derjenigen bei der Armee, bei der Polizei und im Gefängnisdienst können Staatsbedienstete Gewerkschaften gründen und beitreten.
- Ausländische oder Wanderarbeitskräfte
- Der Großteil der Arbeitsgesetzgebung gilt lediglich für bruneiische Staatsangehörige, so dass sowohl qualifizierte als auch unqualifizierte Wanderarbeitskräfte aus deren Geltungsbereich herausfallen.
Tarifverhandlungsrecht
Tarifverhandlungsrecht
Keine informationen vorhanden. .
Streikrecht
Streikrecht
Keine informationen vorhanden. .