Israel - Weibliche Hausangestellte an Arbeitgeber gebunden (2012)

Sechzig Prozent der Wanderarbeitskräfte, die nach Israel kommen, sind Männer, 40% sind Frauen, die 80% der Beschäftigten im Pflegebereich ausmachen. Diese Beschäftigten sind gegenüber Schuldknechtschaft zum Teil besonders schutzlos. Im April 2011 entschied der Oberste Gerichtshof Israels, dass es Migrantinnen mit Kindern gestattet sein sollte, maximal drei Monate nach der Geburt ihres Kindes in Israel zu bleiben und dass frühere gesetzliche Bestimmungen, denen zufolge Arbeitsmigrantinnen im Falle einer Schwangerschaft oder Geburt ihre Genehmigung verlieren würden und somit das Land verlassen müssten, eine Verletzung ihres verfassungsmäßigen Rechtes auf Elternschaft darstelle. Während des Jahrs 2011 wurden verschiedene Änderungen am Gesetz über die «Einreise nach Israel» beschlossen, die für ausländische Arbeitskräfte im Pflegebereich gelten. Das Gesetz ermöglicht es dem zuständigen Minister, eine Arbeitsgenehmigung (die gewöhnlich zeitlich begrenzt ist) aus «humanitären Gründen» zu verlängern. Der Minister muss einen Ausschuss einrichten, der ihn in dieser Frage berät, und den Vorsitz in diesem Ausschuss sollte ein/e Richter/in im Ruhestand führen.

Eine andere Änderung schränkt ein, wie oft Wanderarbeitskräfte ihren Arbeitgeber wechseln können, und eine weitere Änderung ermöglicht es dem zuständigen Minister, unter Berücksichtigung der Rechte der Beschäftigten das geografische Gebiet in Israel einzuschränken, in dem sie arbeiten dürfen.

Wenn eine ausländische Arbeitskraft 90 Tage lang nicht im Pflegebereich beschäftigt ist, kann sie deportiert werden, hat allerdings zuvor Anspruch auf eine Anhörung.

Der Oberste Gerichtshof hat entschieden, dass die frühere Regelung, die einen Arbeitgeberwechsel untersagte, aufgehoben werden solle, da dies eine «moderne Form der Sklaverei» sei, woraufhin die erwähnten Gesetzesänderungen vorgenommen wurden.

© ITUC-CSI-IGB 2013 | www.ituc-csi.org | Contact Design by Pixeleyes.be - maps: jVectorMap