Jemen
Der bewaffnete Konflikt im Jemen hat zur größten humanitären Krise der Welt geführt; die Konfliktparteien haben Tausende von jemenitischen Zivilisten getötet und verletzt. Laut der UN Group of Eminent International and Regional Experts on Yemen „hat die Situation im Jemen eine ’surreale und absurde’ Dimension erreicht. Die anhaltenden Gewalttaten unterstreichen den völligen Mangel an Respekt vor dem Völkerrecht und dem menschlichen Leben, den die Konfliktparteien an den Tag legen. Für die Zivilbevölkerung im Jemen gibt es einfach keinen sicheren Ort, um den Verwüstungen des Krieges zu entkommen.“ Es wird geschätzt, dass mehr als 24,3 Millionen Menschen (80 Prozent der Bevölkerung) auf humanitäre Hilfe angewiesen sind.
Es ist unmöglich, dass die Arbeiter ihre Rechte in einem Land wahrnehmen können, in dem die staatlichen Institutionen grundsätzlich versagt haben, diejenigen zur Rechenschaft zu ziehen, die für systematische Verletzungen der Menschenrechte und des humanitären Rechts verantwortlich sind. Die Achtung der Rechtsstaatlichkeit ist von entscheidender Bedeutung, wenn es um den Schutz der Rechte der Beschäftigten geht.
Die Mitgliedsorganisation des IGB im Jemen ist die General Federation of Worker’s Trade Unions of Yemen (GFWTUY).
Der Jemen ratifizierte 1976 das Übereinkommen Nr. 87 über die Vereinigungsfreiheit
Vereinigungsfreiheit
Das Recht auf die Gründung von und den Beitritt zu Gewerkschaften nach eigener Wahl sowie das Recht der Gewerkschaften, ungehindert zu arbeiten und ihre Aktivitäten ohne unzulässige Eingriffe zu verrichten.
vgl. IGB-Leitfaden für internationale Gewerkschaftsrechte
und den Schutz des Vereinigungsrechtes (1948) und 1969 das Übereinkommen Nr. 98 über das Vereinigungsrecht und das Recht auf Kollektivverhandlungen (1949).
Rechtslage
Vereinigungsfreiheit / Vereinigungsrecht
Vereinigungsfreiheit
Die Vereinigungsfreiheit wird gesetzlich anerkannt, unterliegt aber strengen Bestimmungen. Die Vereinigungsfreiheit wird gesetzlich anerkannt, unterliegt aber strengen Bestimmungen.
Gewerkschaftsfeindliche Diskriminierung
Die Beschäftigten sind vor gewerkschaftsfeindlicher Diskriminierung nicht ausdrücklich gesetzlich geschützt.
Beschränkungen des Rechtes der Beschäftigten auf die Gründung von und den Beitritt zu Organisationen ihrer eigenen Wahl
- Gesetzlich vorgeschriebenes Gewerkschaftsmonopol und/oder ein System, das die Organisierung Organisierung Der auf die Gründung von oder den Beitritt zu einer Gewerkschaft hinauslaufende Prozess bzw. Bemühungen darum, dass andere Beschäftigte eine Gewerkschaft gründen oder einer Gewerkschaft beitreten. auf einer bestimmten Ebene (Betrieb, Branche/Sektor, regional, gebietsbezogen, national) verbietet oder einschränkt
- Alle Gewerkschaften müssen der General Federation of Workers' Trade Unions of Yemen (GFWTUY) angehören, der einzigen zugelassenen Dachorganisation des Landes.
Gruppen von Beschäftigten, die Gewerkschaften laut Gesetz weder gründen noch beitreten oder ein Gewerkschaftsamt bekleiden dürfen bzw. nur mit Einschränkungen
- Sonstige Berufsgruppen
- Minderjährige zwischen 16 und 18 Jahren können einer Gewerkschaft nur beitreten, wenn ihr Vormund zustimmt.
- Sonstige Beamte oder öffentlich Bedienstete
- Ausländische oder Wanderarbeitskräfte
- Der Arbeitsgesetzentwurf sieht vor, dass ausländische Beschäftigte Gewerkschaften beitreten können, obwohl sie jedoch nach wie vor nicht das Recht hätten, sich in ein Gewerkschaftsamt wählen zu lassen.
- Hausangestellte
Tarifverhandlungsrecht
Tarifverhandlungsrecht
Das Tarifverhandlungsrecht wird gesetzlich anerkannt, jedoch nicht angemessen begünstigt und gefördert.
Beschränkungen des Geltungsbereichs und der Rechtswirksamkeit abgeschlossener Tarifverträge
- Behördliche Billigung freiwillig abgeschlossener Tarifverträge
- Das Arbeitsministerium ist befugt, gegen jeden Tarifvertrag sein Veto einzulegen. Verträge, die "die Sicherheit gefährden oder den wirtschaftlichen Interessen des Landes schaden würden", können annulliert werden.
Streikrecht
Streikrecht
Das Streikrecht wird gesetzlich anerkannt, unterliegt aber strengen Bestimmungen.
Gesetzliche Hindernisse für rechtmäßige Streiks
- Vorherige Genehmigung oder Billigung der Behörden für einen rechtmäßgen Streik
Streik
Die gängigste Form einer Arbeitskampfmaßnahme; eine kollektive Arbeitsniederlegung der Beschäftigten für eine bestimmte Zeit; kann vielfältige Formen annehmen.
vgl. Generalstreik, unterbrochener Streik, rollierender Streik, Sitzstreik, Sympathiestreik, wilder Streik, Bummelstreik erforderlich - Ein Streik muss von der General Federation of Workers' Trade Unions of Yemen (GFWTUY)genehmigt werden.
- Übermäßige Bestimmungen bezüglich der für einen rechtmäßigen Streik
Streik
Die gängigste Form einer Arbeitskampfmaßnahme; eine kollektive Arbeitsniederlegung der Beschäftigten für eine bestimmte Zeit; kann vielfältige Formen annehmen.
vgl. Generalstreik, unterbrochener Streik, rollierender Streik, Sitzstreik, Sympathiestreik, wilder Streik, Bummelstreik erforderlichen Repräsentativität oder Mindestmitgliederzahl - Der Streikaufruf muss mehr als zwei Drittel der Belegschaft des jeweiligen Arbeitgebers betreffen.
- Übertriebene Vorschriften hinsichtlich des erforderlichen Quorums oder der bei einer Streikurabstimmung erforderlichen Mehreheit
- Der Streikantrag muss mindestens 60% aller betroffenen Beschäftigten unterbreitet werden, von denen sich 25% dafür aussprechen müssen.
- Übermäßig lange Ankündigungs- oder Abkühlungsfristen
- Ein Streik muss drei Wochen im Voraus angekündigt werden.
Verbot oder Einschränkungen bestimmter Arten von Streiks
- Beschränkungen hinsichtlich des Streikziels (z.B. Arbeitskonflikte, wirtschaftliche und soziale Fragen, politische, Sympathie- und Solidaritätsstreiks)
- Streiks dürfen nicht für "politische Zwecke" genutzt werden.
Übermäßige Eingriffe der Behörden oder der Arbeitgeber während eines Streiks
- Befugnis der Behörden oder Arbeitgeber, einen Streik
Streik
Die gängigste Form einer Arbeitskampfmaßnahme; eine kollektive Arbeitsniederlegung der Beschäftigten für eine bestimmte Zeit; kann vielfältige Formen annehmen.
vgl. Generalstreik, unterbrochener Streik, rollierender Streik, Sitzstreik, Sympathiestreik, wilder Streik, Bummelstreik zu verhindern oder zu beenden, indem der Konflikt einem Schiedsverfahren Schiedsverfahren Ein Mittel zur außergerichtlichen Beilegung von Konflikten durch die Einschaltung einer neutralen dritten Partei, die entweder eine Einzelperson oder ein Schiedsgremium sein kann. Bei einem unverbindlichen Schiedsverfahren steht es den Konfliktparteien frei, die daraus resultierende Empfehlung abzulehnen, während sie sich im Falle eines verbindlichen Verfahrens an den Schiedsspruch halten müssen. Als obligatorisches Schiedsverfahren wird ein Prozess bezeichnet, bei dem sich die Parteien nicht freiwillig dafür entscheiden, sondern bei dem es gesetzlich vorgeschrieben ist oder von den Behörden beschlossen wird.
vgl. Schlichtung, Vermittlung
unterzogen wird - Konflikte können auf Antrag nur einer der Parteien an eine Zwangsschlichtung verwiesen werden, und in diesem Fall kann der Streik 85 Tage lang ausgesetzt werden.
Einschränkungen oder Verbot von Streiks in bestimmten Sektoren
- Willkürliche Festlegung oder übermäßig lange Liste „wesentlicher Dienste“, in denen Streiks untersagt oder stark eingeschränkt sind
- In einigen Sektoren sind Streiks verboten, so etwa in den Häfen, bei Fluggesellschaften und in Krankenhäusern.
Praxis
Zahlreiche private Arbeitgeber verweigern den Beschäftigten das Recht auf gewerkschaftliche Organisation. Viele Arbeitgeber sowohl im öffentlichen als auch im privaten Sektor lassen nicht zu, dass die Gewerkschaften Tarifverhandlungen führen. Dennoch kommt es zu Streiks. Die Regierung erklärte sich beispielsweise Anfang 2009 nach Verhandlungen mit dem jemenitischen Journalistenverband Yemeni Journalists Syndicate, einem Partner der International Journalists Federation (IFJ), zu einer Lohnerhöhung und verbesserten Verträgen im Jahr 2010 bereit. Diese Vereinbarung kam nach einem Teilstreik von Journalisten zustande, die in vier Mediengruppen arbeiteten und eine Woche lang für jeweils eine Stunde am Tag die Arbeit niederlegten.