2 – Wiederholte Rechtsverletzungen
Der Globale Rechtsindex des IGB

Japan

Die Mitgliedsorganisation des IGB in Japan ist die Japanese Trade Union Confederation (JTUC-Rengo).

Japan ratified Convention No. 87 on Freedom of Association and Protection of the Right to Organise (1948) in 1965 and Convention No. 98 on the Right to Organise and Collective Bargaining (1949) in 1953.

Praxis

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Gewerkschaftsfeindliche Diskriminierung17-05-2014

Der japanische Gewerkschaftsbund JTUC-RENGO berichtet über zahlreiche Fälle von gewerkschaftsfeindlicher Diskriminierung. Zudem verweigern die Unternehmen häufig Verhandlungen in gutem Glauben. In mehreren Fällen hat die Betriebsleitung die Verhandlungen verzögert, um den Tarifprozess zu blockieren. Für den Verhandlungsprozess unerlässliche Finanzinformationen werden erst zur Verfügung gestellt, wenn die Gewerkschaften Druck ausgeübt haben. Abgeschlossene Tarifverträge werden selten verlängert und gelten nur für Gewerkschaftsmitglieder. Darüber hinaus sind Streiks im öffentlichen Dienst verboten, und die Anstiftung zu einem Streik Streik Die gängigste Form einer Arbeitskampfmaßnahme; eine kollektive Arbeitsniederlegung der Beschäftigten für eine bestimmte Zeit; kann vielfältige Formen annehmen.

vgl. Generalstreik, unterbrochener Streik, rollierender Streik, Sitzstreik, Sympathiestreik, wilder Streik, Bummelstreik
von öffentlich Bediensteten ist gesetzwidrig und wird mit bis zu drei Jahren Haft geahndet. Die japanische Eisenbahnergewerkschaft JCRWU berichtet über Schikanen seitens der Polizei und der Regierung wegen ihrer angeblichen Beziehungen zu der politischen Gruppierung Kakumaru.

Vereinigungsrecht von Praktikanten/Auszubildenden eingeschränkt 31-08-2013

Im Rahmen des Praktikantenprogramms zur Vermittlung Vermittlung Ein Prozess zwischen Schlichtung und Schiedsverfahren, bei dem der Vermittler neutral ist und den an einem Arbeitskonfliktbeteiligten Parteien bei einer Einigung hilft, indem er mögliche, unverbindliche Lösungen vorschlägt; wird auch als Mediation bezeichnet.

vgl. Schiedsverfahren, Schlichtung
technischer Fertigkeiten, das darauf abzielt, durch „Technologietransfer“ einen internationalen Beitrag zu leisten, erhalten ungelernte Arbeitskräfte vorwiegend aus Entwicklungsländern ein Jahresvisum (das bis zu maximal drei Jahren verlängert werden kann), um sich in Japan schulen zu lassen. Die Auszubildenden/Praktikanten fallen unter die geltenden Arbeitsgesetze und können sich beispielsweise gewerkschaftlich organisieren, aber Berichten zufolge gibt es Fälle, in denen sie von den Entsendeorganisationen in ihren Heimatländern unter der Bedingung nach Japan geschickt werden, dass sie dieses Recht nicht wahrnehmen und keiner Gewerkschaft beitreten.

Da die Auszubildenden, um nach Japan einreisen zu dürfen, eine Organisation benötigen, die sie dort aufnimmt, befindet sich diese Organisation zudem in einer unverhältnismäßig starken Position, die das Vereinigungsrecht der Auszubildenden/Praktikanten zum Teil einschränkt, und es gibt zahlreiche Fälle, in denen sie zu langen Arbeitszeiten unter sehr unzulänglichen Arbeitsbedingungen gezwungen werden.

In der ersten Schulungsphase sollen die Auszubildenden/Praktikanten darüber hinaus einen Sprachkurs machen und Japanisch lernen, wobei das Urteil darüber, ob sie während des Sprachkurses als Arbeitnehmer im Rahmen des Gewerkschaftsgesetzes gelten, zweideutig ist.

Verstärkter Einsatz atypisch Beschäftigter erschwert gewerkschaftliche Organisation31-12-2011

Die Zahl der „atypisch Beschäftigten“ einschließlich Teilzeitbeschäftigten, indirekt Beschäftigten, derjenigen, die Leiharbeit über Agenturen verrichten, und der Personen, die mit befristeten Verträgen beschäftigt sind, nimmt zu. Eine vom Ministerium für innere Angelegenheiten und Kommunikation durchgeführte Untersuchung über die Beschäftigungslage ergab, dass in der Zeit zwischen Juli und September 2011 35,3% der japanischen Gesamtarbeitnehmerschaft keine regulären Beschäftigten waren.

Unzureichender rechtlicher Schutz dieser Arbeitnehmer hat die Entwicklung vorangetrieben. Das Gesetz sieht vor, dass befristete Arbeitsverträge für bis zu drei oder fünf Jahre abgeschlossen werden können - je nach Qualifikation des Beschäftigten - aber es gibt keine weiteren gesetzlichen Vorschriften über die Anwendung solcher Verträge. Der verstärkte Einsatz von atypisch Beschäftigten untergräbt die reguläre Beschäftigung und macht gewerkschaftliche Organisation schwierig. Insbesondere im verarbeitenden Gewerbe hat versteckte Vertragsarbeit auch negative Auswirkungen auf die Arbeitsbedingungen und die Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Die Praxis, über Holdinggesellschaften und Investmentfondsgesellschaften, die beide nach japanischem Recht nicht als Arbeitgeber gelten, unternehmerisch tätig zu sein, bringt auch erhebliche Schwierigkeiten für die Gewerkschaften mit sich, Tarifverhandlungen in solchen Unternehmen zu führen.

Diversifizierung der Unternehmensarten30-11-2009

Der Oberste Gerichtshof hat entschieden, dass eine Betriebseinheit nur dann als Arbeitgeber zu betrachten ist, wenn „eine solche Einheit in der Lage ist, die ’grundlegenden Arbeitsbedingungen’ der Beschäftigten direkt festzulegen”. In den meisten Fällen üben Holdinggesellschaften bzw. Investmentfondsgesellschaften (die in Japan weit verbreitet sind) lediglich indirekten Einfluss auf die Festlegung der Arbeitsbedingungen ihrer Aktiengesellschaften aus. Laut Gesetz werden sie daher nicht als Arbeitgeber betrachtet, so dass es für die Gewerkschaften schwierig ist, Tarifverhandlungen mit ihnen zu führen.

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