Oman
Die Mitgliedsorganisation des IGB ist die General Federation of Oman Trade Unions (GFOTU).
Oman hat weder das Übereinkommen Nr. 87 über die Vereinigungsfreiheit
Vereinigungsfreiheit
Das Recht auf die Gründung von und den Beitritt zu Gewerkschaften nach eigener Wahl sowie das Recht der Gewerkschaften, ungehindert zu arbeiten und ihre Aktivitäten ohne unzulässige Eingriffe zu verrichten.
vgl. IGB-Leitfaden für internationale Gewerkschaftsrechte
und den Schutz des Vereinigungsrechtes (1948) noch das Übereinkommen Nr. 98 über das Vereinigungsrecht und das Recht auf Kollektivverhandlungen (1949) ratifiziert.
Rechtslage
Vereinigungsfreiheit / Vereinigungsrecht
Vereinigungsfreiheit
Die Vereinigungsfreiheit ist in der Verfassung verankert.
Die Vereinigungsfreiheit wird gesetzlich anerkannt, unterliegt aber strengen Bestimmungen. Die Vereinigungsfreiheit wird gesetzlich anerkannt, unterliegt aber strengen Bestimmungen.
Gewerkschaftsfeindliche Diskriminierung
Die Beschäftigten sind vor gewerkschaftsfeindlicher Diskriminierung nicht ausdrücklich gesetzlich geschützt.
Gesetzliche Hindernisse für die Gründung von Organisationen
- Offizielle Zulasung kann willkürlich, unbegründet oder aus nicht eindeutigen Gründen verweigert werden
- Gemäß Artikel 6 des Ministerialbeschlusses Nr. 570/2012 kann das Arbeitsministerium innerhalb von 30 Tagen ab dem Datum des Eingangs des Registrierungsantrags zusätzliche Informationen anfordern, die es für die Hinterlegung des Antrags und seiner Anlage sowie für den Abschluss der Registrierung für erforderlich hält. Darüber hinaus können gemäß Artikel 7 nach Veröffentlichung der Ankündigung der Registrierung der Gewerkschaft im Amtsblatt die betroffenen Parteien innerhalb von 30 Tagen ab dem Datum der Veröffentlichung Einspruch gegen den Registrierungsantrag erheben. Mit dem Einspruch befasst sich ein unabhängiger Ausschuss, dessen Bildung, Befugnisse und Arbeitsverfahren durch einen Beschluss des Ministers geregelt werden. Liegt kein Einspruch gegen den Registrierungsantrag vor, stellt das Ministerium innerhalb von 60 Tagen ab dem Datum der Veröffentlichung die Registrierungsbescheinigung aus.
- Exzessive Mindestmitgliederzahl für die Gründung einer Gewerkschaft erforderlich
- Für die Gründung einer Gewerkschaft sind mindestens 25 Beschäftigte erforderlich, ungeachtet der Größe des Betriebes. (Artikel 2 (D) des Ministerialbeschlusses 311/2006)
- Beschränkungen des Rechtes der Gewerkschaften auf die Gründung von Ortsverbänden, Vereinigungen oder Dachverbänden oder auf den Beitritt zu nationalen oder internationalen Organisationen
- Artikel 14 (6) des Ministerialbeschlusses 311/2006 besagt, dass ein Beitritt zu internationalen Organisationen der Genehmigung des Verbandes bedarf.
Beschränkungen des Rechtes der Beschäftigten auf die Gründung von und den Beitritt zu Organisationen ihrer eigenen Wahl
- Gesetzlich vorgeschriebenes Gewerkschaftsmonopol und/oder ein System, das die Organisierung Organisierung Der auf die Gründung von oder den Beitritt zu einer Gewerkschaft hinauslaufende Prozess bzw. Bemühungen darum, dass andere Beschäftigte eine Gewerkschaft gründen oder einer Gewerkschaft beitreten. auf einer bestimmten Ebene (Betrieb, Branche/Sektor, regional, gebietsbezogen, national) verbietet oder einschränkt
- Kapitel 4 des Ministerialbeschlusses 311/2006 bezieht sich auf die Gründung eines namentlich genannten Gewerkschaftsdachverbandes, was ein Monopol mit nur einem einzigen Dachverband impliziert.
- Beschränkungen des Rechtes der Beschäftigten auf den Beitritt zu der Gewerkschaft ihrer Wahl
- Gewerkschaftsmitglieder müssen folgende Bedingungen erfüllen: Sie müssen in dem jeweiligen Betrieb beschäftigt, zum Zeitpunkt des Beitrittsantrages mindestens 18 Jahre alt und im Vollbesitz ihrer geistigen Kräfte sein. Sie dürfen keines Vergehens oder Verbrechens für schuldig befunden worden sein, das Zweifel an ihrer Ehrlichkeit oder Vertrauenswürdigkeit aufkommen lässt, es sei denn, es folgt später ein Freispruch. Sie dürfen nicht Delegierte oder Mitglieder einer anderen Gewerkschaft oder von einem anderen Arbeitgeber abgestellt sein. Es darf nicht bewiesen worden sein, dass sie die Sicherheit des Landes, die nationale Einheit oder die Interessen des Sultanats gefährdet haben (Artikel 4 des Ministerialbeschlusses 570/2012). Es ist nur eine Gewerkschaft pro Betrieb zulässig, und eine Gewerkschaft kann nicht mehr als einem Verband angehören. (Artikel 49 des Ministerialbeschlusses 570/2012)
Beschränkungen des Rechtes der Gewerkschaften auf die Organisation ihrer Verwaltung
- Beschränkungen des Rechtes auf die ungehinderte Festlegung ihrer Satzungen und Bestimmungen
- Der Ministerialbeschluss Nr. 570/2012 des Arbeitsministeriums legt strenge Regeln für die Ausarbeitung von Gewerkschaftssatzungen fest, u.a., dass die Generalversammlung der Gewerkschaft aus allen Mitgliedern besteht, dass das Verwaltungsgremium der Gewerkschaft innerhalb von 30 Tagen nach der Registrierung beim Ministerium aus den Mitgliedern der Generalversammlung gewählt wird, dass die Amtszeit des Verwaltungsgremiums auf vier Jahre begrenzt ist und dass die Mitglieder des Beratungsgremiums automatisch ihre Mitgliedschaft verlieren, wenn sie an vier aufeinanderfolgenden Sitzungen nicht teilnehmen (Ministerialbeschluss, Nr. 570/2012, Artikel 12, 18, 27, 30, 40, 42 und 45).
- Beschränkungen des Rechtes auf die Wahl ihrer Vertreter/innen und auf ungehinderte Selbstverwaltung
- Kandidaten für das Verwaltungsgremium einer Gewerkschaft müssen folgende Bedingungen erfüllen: Sie müssen Mitglied der Vollversammlung der Gewerkschaft und omanische Staatsangehörige sein. Ihre Pflichten und Aufgaben bei der Arbeit dürfen nicht im Widerspruch zu ihren Pflichten und Aufgaben bei der Gewerkschaft stehen (Artikel 11 des Ministerialbeschlusses 570/2012). Dem Verwaltungsgremium einer Gewerkschaft gehören an: fünf Mitglieder im Falle einer Gewerkschaft mit weniger als 500 Mitgliedern; sieben Mitglieder im Falle einer Gewerkschaft mit mehr als 500 und weniger als 1500 Mitgliedern; neun Mitglieder im Falle einer Gewerkschaft mit mehr als 1500 Mitgliedern (Artikel 13 des Ministerialbeschlusses 570/2012). Dem Verwaltungsgremium einer Gewerkschaft ist Folgendes untersagt: Verwendung der Gewerkschaftsgelder für Spekulationsgeschäfte, unsichere Investitionen oder Investitionen, die ihren Zielen und Absichten zuwiderlaufen; politische oder andere in ihren Statuten nicht näher erläuterte Aktivitäten; die Annahme von Geschenken und Spenden ohne die Zustimmung des Ministeriums, wobei an derartige Geschenke und Spenden keine Bedingungen geknüpft sein und sie nicht im Widerspruch zu den Zielen und Zwecken der Gewerkschaftsarbeit und den in dem Sultanat geltenden Gesetzen stehen dürfen; die Übertragung ihrer Vermögenswerte (Artikel 17 des Ministerialbeschlusses 570/2012).
- Beschränkungen des Rechtes auf die ungehinderte Organisation von Aktivitäten und die Formulierung von Programmen
- Gewerkschaften, ihre Verbände und der Dachverband müssen sich bei ihren Aktivitäten, hinsichtlich ihrer Bestimmungen, Beschlüsse, Statuten usw. an die in dem Sultanat geltenden Bestimmungen sämtlicher Gesetze, Vorschriften und Entscheide halten und der öffentlichen Ordnung und Moral Rechnung tragen. (Artikel 48 des Ministerialbeschlusses 570/2012)
- Behördliche Befugnis, Gewerkschaften im Alleingang aufzulösen, vorübergehend zu verbieten oder deren Zulassung aufzuheben
- Artikel 50, Ministerialbeschluss des Arbeitsministeriums Nr. 570/2012: "Die Gewerkschaft oder Föderation wird durch Beschluss des Ministers in einem der folgenden Fälle aufgelöst: 1- Wenn die Zahl der Mitglieder der Generalversammlung unter der gesetzlich festgelegten Mindestzahl liegt, es sei denn, diese Zahl wird innerhalb von drei Monaten erreicht; 2- Wenn in zwei aufeinanderfolgenden Jahren keine Generalversammlung abgehalten wurde; 3- In den in der Satzung der Gewerkschaft oder des Verbandes festgelegten Fällen, sofern ein Drittel der Mitglieder der Generalversammlung dieser Auflösung zustimmt. Der Ministerialbeschluss, der die Auflösung anordnet, muss innerhalb von (15) fünfzehn Tagen ab dem Datum des Erlasses des Beschlusses oder ab dem Datum, an dem der Beschluss endgültig wird, im Amtsblatt veröffentlicht werden."
Gruppen von Beschäftigten, die Gewerkschaften laut Gesetz weder gründen noch beitreten oder ein Gewerkschaftsamt bekleiden dürfen bzw. nur mit Einschränkungen
- Sonstige Berufsgruppen
- Die Beschäftigten fallen nur unter die arbeitsrechtlichen Bestimmungen, wenn sie über einen Arbeitsvertrag mit ihrem Arbeitgeber verfügen. Informell beschäftigte Arbeitskräfte sind somit ausgeschlossen (Artikel 1 des Arbeitsgesetzes). Familienmitglieder des Arbeitgebers, die von ihm abhängig sind, fallen nicht unter das Arbeitsgesetz (Artikel 2).
- Sonstige Beamte oder öffentlich Bedienstete
- Beschäftigte des staatlichen Verwaltungsapparats und anderer Regierungsstellen fallen nicht unter das Arbeitsgesetz (Artikel 2).
- Hausangestellte
- Artikel 2 des Arbeitsgesetzes schließt Hausangestellte wie Fahrer, Haus- und Küchenpersonal sowie diejenigen, die ähnliche Tätigkeiten verrichten, aus seinem Geltungsbereich aus.
Tarifverhandlungsrecht
Tarifverhandlungsrecht
Das Tarifverhandlungsrecht wird gesetzlich anerkannt.
Gesetzliche Hindernisse für die Anerkennung von Tarifparteien
- Umgehung repräsentativer Gewerkschaften und direkte Verhandlungen mit Arbeitnehmervertretern möglich
- Wenn keine Gewerkschaft vorhanden ist, verhandelt der Arbeitgeber mit fünf von der Belegschaft bestimmten Vertretern. Der Arbeitgeber hat keine Möglichkeit, Einwand gegen einzelne Vertreter zu erheben. Während laufender Verhandlungen ist es dem Arbeitgeber untersagt, Beschlüsse zu Fragen zu fassen, über die noch verhandelt wird.
Einschränkungen oder Verbot von Tarifverhandlungen in bestimmten Sektoren
- Sonstige Beamte und öffentlich Bedienstete
- Mitarbeiter des staatlichen Verwaltungsapparats und anderer staatlicher Einheiten sind vom Anwendungsbereich des Arbeitsgesetzes ausgeschlossen (Artikel 2).
- Sonstige Gruppen
- Hausangestellte und Arbeitnehmer ohne Arbeitsvertrag sind vom Anwendungsbereich des Arbeitsgesetzes ausgeschlossen (Artikel 2).
Streikrecht
Streikrecht
Das Streikrecht wird gesetzlich anerkannt, unterliegt aber strengen Bestimmungen.
Gesetzliche Hindernisse für rechtmäßige Streiks
- Übertriebene Vorschriften hinsichtlich des erforderlichen Quorums oder der bei einer Streikurabstimmung erforderlichen Mehreheit
- Ein Streik ist möglich, wenn sich die absolute Mehrheit der Belegschaft dafür ausspricht. (Ministerialerlass 17/2007)
- Übermäßig lange Ankündigungs- oder Abkühlungsfristen
- Der Arbeitgeber muss mindestens drei Wochen vor Streikbeginn schriftlich darüber unterrichtet werden. (Artikel 19 des Ministerialerlasses 17/2007)
Verbot oder Einschränkungen bestimmter Arten von Streiks
- Beschränkungen hinsichtlich des Streikziels (z.B. Arbeitskonflikte, wirtschaftliche und soziale Fragen, politische, Sympathie- und Solidaritätsstreiks)
- Die Streikziele sind auf die "Verbesserung der Arbeitsbedingungen und -umstände" im Betrieb beschränkt (Artikel 18 Ministerialbeschluss 294/2006).
Übermäßige Eingriffe der Behörden oder der Arbeitgeber während eines Streiks
- Befugnis der Behörden oder Arbeitgeber, einen Streik
Streik
Die gängigste Form einer Arbeitskampfmaßnahme; eine kollektive Arbeitsniederlegung der Beschäftigten für eine bestimmte Zeit; kann vielfältige Formen annehmen.
vgl. Generalstreik, unterbrochener Streik, rollierender Streik, Sitzstreik, Sympathiestreik, wilder Streik, Bummelstreik zu verhindern oder zu beenden, indem der Konflikt einem Schiedsverfahren Schiedsverfahren Ein Mittel zur außergerichtlichen Beilegung von Konflikten durch die Einschaltung einer neutralen dritten Partei, die entweder eine Einzelperson oder ein Schiedsgremium sein kann. Bei einem unverbindlichen Schiedsverfahren steht es den Konfliktparteien frei, die daraus resultierende Empfehlung abzulehnen, während sie sich im Falle eines verbindlichen Verfahrens an den Schiedsspruch halten müssen. Als obligatorisches Schiedsverfahren wird ein Prozess bezeichnet, bei dem sich die Parteien nicht freiwillig dafür entscheiden, sondern bei dem es gesetzlich vorgeschrieben ist oder von den Behörden beschlossen wird.
vgl. Schlichtung, Vermittlung
unterzogen wird - Ein Streik sollte beendet werden, wenn sich die Parteien auf den Beginn der Verfahren zur Beilegung des Konfliktes verständigt haben. Zu diesem Zweck setzt das Ministerium in Rücksprache mit den Beschäftigten und dem Arbeitgeber einen Ausschuss ein. Gelingt es diesem Ausschuss nicht, den Konflikt innerhalb von vier Wochen beizulegen, wird er an die Gerichte verwiesen. (Artikel 23 des Ministerialerlasses 17/2007)
Einschränkungen oder Verbot von Streiks in bestimmten Sektoren
- Übertriebene Beschränkungen für „Staatsbedienstete“
- Artikel 20 des Ministerialbeschlusses 294/2006 besagt, dass Streiks in Einrichtungen verboten sind, die grundlegende Dienstleistungen für die Öffentlichkeit erbringen.
- Willkürliche Festlegung oder übermäßig lange Liste „wesentlicher Dienste“, in denen Streiks untersagt oder stark eingeschränkt sind
- Laut Artikel 1 des Ministerialerlasses 17/2007 gehören Bildungseinrichtungen, Gefängnisse und die Zivilluftfahrt zu den allgemeinen grundlegenden Diensten.
Praxis
Der Gewerkschaftsbund Omans, die General Federation of Oman Trade Unions (GFOTU), berichtet über weitverbreitete Arbeitnehmerrechtsverletzungen und ernsthafte Hindernisse für die Wahrnehmung der Vereinigungsfreiheit
Vereinigungsfreiheit
Das Recht auf die Gründung von und den Beitritt zu Gewerkschaften nach eigener Wahl sowie das Recht der Gewerkschaften, ungehindert zu arbeiten und ihre Aktivitäten ohne unzulässige Eingriffe zu verrichten.
vgl. IGB-Leitfaden für internationale Gewerkschaftsrechte
und des Rechtes auf Tarifverhandlungen. Zudem seien viele Gewerkschaftsmitglieder gewerkschaftsfeindlicher Diskriminierung bei der Arbeit ausgesetzt, wie etwa Entlassungen, Versetzungen und Mobbing. Die Gewerkschaft verurteilt außerdem übermäßige Eingriffe von Arbeitgeberseite in Gewerkschaftswahlen: Oft werden der Vorsitzende oder Mitglieder des Vorbereitungsausschusses versetzt, verbal oder körperlich bedroht, oder es werden Disziplinarstrafen verhängt, einschließlich Verwarnungen und Lohnabzügen
Außerdem behindern die Arbeitgeber den Tarifprozess dadurch, dass sie sich weigern, an geplanten Verhandlungen teilzunehmen oder diese über die Maßen verzögern, die Forderungen der Gewerkschaften ignorieren und Vertreter entsenden, die nicht verhandlungs- oder entscheidungsbefugt sind, nur um die Verhandlungen ins Stocken zu bringen.
Die GFOTU weist zudem darauf hin, dass Streiks zwar gesetzlich zugelassen sind, bestimmten Gruppen von Beschäftigten das Streiken aber untersagt ist, wie etwa an Flughäfen, bei Elektrizitätsgesellschaften, Ölgesellschaften und -raffinerien sowie in den Häfen. Auch ist für die Organisation von Streiks die Vermittlung
Vermittlung
Ein Prozess zwischen Schlichtung und Schiedsverfahren, bei dem der Vermittler neutral ist und den an einem Arbeitskonfliktbeteiligten Parteien bei einer Einigung hilft, indem er mögliche, unverbindliche Lösungen vorschlägt; wird auch als Mediation bezeichnet.
vgl. Schiedsverfahren, Schlichtung
eines Ausschusses erforderlich, in dem das Arbeitsministerium, die Industrie- und Handelsammer von Oman sowie die GFOTU vertreten sind. Wenn der Ausschuss innerhalb von drei Wochen keine Einigung erzielen kann, befasst sich ein Gericht mit der Angelegenheit. Während eines laufenden Vermittlungs- oder Gerichtsverfahrens sind Streiks nicht zulässig.
Der Gewerkschaftsbund Omans, die General Federation of Oman Trade Unions (GFOTU), hat über Arbeitgeberpraktiken berichtet, die kollektive Arbeitnehmerrechte in dem Land untergraben, wie etwa durch die Manipulation von Gewerkschaftswahlen, indem arbeitgeberfreundliche Kandidaten unterstützt oder gewählten Arbeitnehmervertretern finanzielle Vorteile angeboten wurden, um ihre Entscheidungen und Aktivitäten zu beeinflussen. Es kommt zudem häufig vor, dass Arbeitgeber sich weigern, mit Arbeitnehmervertretern zu verhandeln und alternative Arbeitnehmerräte einrichten, um Tarifverhandlungen zu umgehen.
Darüber hinaus hat die GFOTU etliche Beschwerden von Arbeitnehmervertretern über gewerkschaftsfeindliche Diskriminierung
Gewerkschaftsfeindliche diskriminierung
Jede Praxis, die eine/n Beschäftigte/n oder eine Gruppe von Beschäftigten aufgrund einer früheren, gegenwärtigen oder zukünftigen Gewerkschaftsmitgliedschaft, legitimer Gewerkschaftsaktivitäten oder der Inanspruchnahme von Gewerkschaftsdiensten benachteiligt; beinhaltet Entlassungen, Versetzungen, Degradierungen, Belästigungen und Ähnliches
vgl. IGB-Leitfaden für internationale Gewerkschaftsrechte
erhalten, weil sie beispielweise willkürlich versetzt worden waren. Beschäftigten, die sich an Streiks beteiligen, drohen ähnliche Vergeltungsmaßnahmen, wie etwa fehlende Aufstiegsmöglichkeiten oder Versetzungen.
Am 26. Februar 2014 begannen die Beschäftigten des Unternehmens Octal Petrochemicals einen Streik
Streik
Die gängigste Form einer Arbeitskampfmaßnahme; eine kollektive Arbeitsniederlegung der Beschäftigten für eine bestimmte Zeit; kann vielfältige Formen annehmen.
vgl. Generalstreik, unterbrochener Streik, rollierender Streik, Sitzstreik, Sympathiestreik, wilder Streik, Bummelstreik
, um die Wiedereinstellung ihres Gewerkschaftsvertreters, Faisal Al Masahali, zu fordern, der ungerechtfertigterweise entlassen worden war, nachdem er um unbezahlten Urlaub aufgrund einer Notsituation gebeten hatte, weil er seinen Bruder bei einer ärztlichen Behandlung im Ausland begleiten wollte. Die Beschäftigten forderten angesichts steigender Lebenshaltungskosten zudem höhere Löhne. Die General Federation of Oman Trade Unions ist mit dem Arbeitsminister und der Octal-Geschäftsleitung zusammengetroffen, um die Arbeitnehmerforderungen zu erörtern, aber das Unternehmen hat die von allen Partien gebilligte Vereinbarung blockiert. Die Regierung hat Streiks in wesentlichen Diensten, worunter auch Ölgesellschaften, Raffinerien, Häfen und Flughäfen fallen, verboten.
Omans wichtigster Erdölproduzent Petroleum Development Oman hat 400 Beschäftigte entlassen, die für Rentenversicherungsbeiträge und eine Krankenversicherung gestreikt hatten. Sie wurden im Anschluss an Verhandlungen unter Schirmherrschaft des Schura-Rates wieder eingestellt.
Die Beschäftigten der Oman Methanol Holding Company (OMC) in Sohar und von Dalma Energy in Maskat legten die Arbeit nieder, um gegen die unterbliebene Auszahlung der vom Arbeitsministerium festgelegten jährlichen Lohn- und Gehaltserhöhungen zu protestieren. Der Ministerialentscheid Nr. 32/2012 vom Januar 2012 schreibt vor, dass die Unternehmen in der Privatwirtschaft jährliche Lohn- und Gehaltserhöhungen von 3 Prozent zu gewähren haben. Darüber hinaus wurde die Inkraftsetzung des mit der Gewerkschaft ausgehandelten Tarifvertrages verweigert.
Mehr als 100 Arbeitsaufsichtsbeamte legten im März die Arbeit nieder, um vor allem einen größeren Entscheidungsspielraum vor Ort zu fordern. Die Beamten wiesen darauf hin, dass die Effizienz ihres Dienstes durch eine zu starke administrative Zentralisierung beeinträchtigt werde.
Der Gründungskongress der General Federation of the Sultanate of Oman, des einzigen Gewerkschaftsdachverbandes des Landes, wurde bereits mehrmals verschoben. Er sollte letztendlich im Februar 2010 stattfinden. Ende 2008 hatte das Arbeitsministerium bei einer Erhebung 58 Unternehmensgewerkschaften ermittelt.