Ruanda
Die Mitgliedsorganisationen des IGB in Ruanda sind die Centrale des Syndicats des Travailleurs du Rwanda (CESTRAR) und der Congrès du Travail et de la Fraternité au Rwanda (COTRAF).
Ruanda ratifizierte 1988 das Übereinkommen Nr. 87 über die Vereinigungsfreiheit
Vereinigungsfreiheit
Das Recht auf die Gründung von und den Beitritt zu Gewerkschaften nach eigener Wahl sowie das Recht der Gewerkschaften, ungehindert zu arbeiten und ihre Aktivitäten ohne unzulässige Eingriffe zu verrichten.
vgl. IGB-Leitfaden für internationale Gewerkschaftsrechte
und den Schutz des Vereinigungsrechtes (1948) und das Übereinkommen Nr. 98 über das Vereinigungsrecht und das Recht auf Kollektivverhandlungen (1949).
Rechtslage
Vereinigungsfreiheit / Vereinigungsrecht
Vereinigungsfreiheit
Die Vereinigungsfreiheit ist arbeitsrechtlich geregelt.
Gewerkschaftsfeindliche Diskriminierung
Die Beschäftigten sind vor gewerkschaftsfeindlicher Diskriminierung nicht ausdrücklich gesetzlich geschützt.
Gesetzliche Hindernisse für die Gründung von Organisationen
- Offizielle Zulasung kann willkürlich, unbegründet oder aus nicht eindeutigen Gründen verweigert werden
- Um eingetragen zu werden (eine Vorbedingung für die Anerkennung als Tarifpartei), muss eine Gewerkschaft beweisen können, dass ihre VertreterInnen noch nie zu einer Haftstrafe von sechs Monaten oder mehr verurteilt wurden. (Artikel 3(5) der Ministerialverordnung Nr. 11 vom 07.09.2010)
- Sonstige Formalitäten oder Bestimmungen, die die Gründung einer Organisation übermäßig verzögern oder erheblich behindern
- Die Behörden müssen einen Antrag auf die Eintragung einer Gewerkschaft innerhalb von 90 Tagen abgewickelt haben. (Artikel 5 der Ministerialverordnung Nr. 11 vom 07.09.2010)
Beschränkungen des Rechtes der Gewerkschaften auf die Organisation ihrer Verwaltung
- Sonstige gesetzlich zulässige externe Eingriffe
- Gewerkschaften, die als repräsentativste Organisationen anerkannt werden wollen, müssen der Arbeitsverwaltung Einsicht in ihr Mitglieder- und Eigentumsverzeichnis gewähren. (Artikel 124, Arbeitsgesetz von 2009)
Gruppen von Beschäftigten, die Gewerkschaften laut Gesetz weder gründen noch beitreten oder ein Gewerkschaftsamt bekleiden dürfen bzw. nur mit Einschränkungen
- Sonstige Beamte oder öffentlich Bedienstete
- Sämtliche MitarbeiterInnen der Sicherheitsdienste sind nicht berechtigt, Gewerkschaften beizutreten (Artikel 51, Gesetz zur Regelung des öffentlichen Dienstes von 2013)
Tarifverhandlungsrecht
Tarifverhandlungsrecht
Das Tarifverhandlungsrecht wird gesetzlich anerkannt.
Gesetzliche Hindernisse für die Anerkennung von Tarifparteien
- Vorherige Genehmigung oder Billigung der Behörden für Tarifverhandlungen erforderlich
- Eine Gewerkschaft muss eingetragen sein, um als Tarifpartei anerkannt zu werden, und sie muss ihre Satzung im Amtsblatt veröffentlichen, um ihre Rechtspersönlichkeit zu erlangen. (Artikel 1, Arbeitsgesetz von 2009; Artikel 7 der Ministerialverordnung Nr. 11 vom 07.09.2010)
- Keine bzw. willkürliche, unklare oder unsinnige Kriterien für die Bestimmung repräsentativer Organisationen
Beschränkungen des Grundsatzes ungehinderter und freiwilliger Verhandlungen
- Obligatorisches verbindliches Schiedsverfahren
Schiedsverfahren
Ein Mittel zur außergerichtlichen Beilegung von Konflikten durch die Einschaltung einer neutralen dritten Partei, die entweder eine Einzelperson oder ein Schiedsgremium sein kann. Bei einem unverbindlichen Schiedsverfahren steht es den Konfliktparteien frei, die daraus resultierende Empfehlung abzulehnen, während sie sich im Falle eines verbindlichen Verfahrens an den Schiedsspruch halten müssen. Als obligatorisches Schiedsverfahren wird ein Prozess bezeichnet, bei dem sich die Parteien nicht freiwillig dafür entscheiden, sondern bei dem es gesetzlich vorgeschrieben ist oder von den Behörden beschlossen wird.
vgl. Schlichtung, Vermittlung
im Falle von Konflikten während laufender Verhandlungen in nicht wesentlichen Diensten - Die Regierung kann in die Beilegung von kollektiven Arbeitsstreitigkeiten eingreifen, und zwar innerhalb der Grenzen, die durch eine Verordnung des für Arbeit zuständigen Ministers festgelegt werden, die gemäß § 103 des Arbeitsgesetzes 2018 die Organisation, die Funktionsweise der Arbeitsaufsicht und das Verfahren zur Beilegung von Arbeitsstreitigkeiten bestimmt. Dieser Erlass ist noch nicht verabschiedet worden.
Einschränkungen oder Verbot von Tarifverhandlungen in bestimmten Sektoren
- Sonstige Beamte und öffentlich Bedienstete
- Sämtliche MitarbeiterInnen der Sicherheitsdienste sind nicht berechtigt, Gewerkschaften beizutreten (Artikel 51, Gesetz zur Regelung des öffentlichen Dienstes von 2013)
Streikrecht
Streikrecht
Das Streikrecht ist arbeitsrechtlich geregelt.
Gesetzliche Hindernisse für rechtmäßige Streiks
- Obligatorische Schieds- oder langwierige Schlichtungs- und Vermittlungsverfahren vor einem Streik
Streik
Die gängigste Form einer Arbeitskampfmaßnahme; eine kollektive Arbeitsniederlegung der Beschäftigten für eine bestimmte Zeit; kann vielfältige Formen annehmen.
vgl. Generalstreik, unterbrochener Streik, rollierender Streik, Sitzstreik, Sympathiestreik, wilder Streik, Bummelstreik - Für kollektive Konflikte ist ein obligatorisches Schlichtungs- und Schiedsverfahren vorgesehen, das mehr als zwei Monate dauern kann (Artikel 143-148, Arbeitsgesetz von 2013). Im Anschluss daran ist das Streikrecht auf lediglich zwei Situationen begrenzt: i) wenn der Schiedsausschuss innerhalb von 15 Tagen keine Entscheidung trifft oder ii) wenn die im Rahmen eines Schlichtungsverfahrens getroffenen Vereinbarungen nicht umgesetzt werden (Artikel 151, Arbeitsgesetz von 2013).
Einschränkungen oder Verbot von Streiks in bestimmten Sektoren
- Übertriebene Beschränkungen für „Staatsbedienstete“
- Das Gesetz Nr. 86/2013 über das allgemeine Statut des öffentlichen Dienstes enthält keine Bestimmungen zur Anerkennung des Streikrechts von Beamten.
- Willkürliche Festlegung oder übermäßig lange Liste „wesentlicher Dienste“, in denen Streiks untersagt oder stark eingeschränkt sind
- Der/Die Arbeitsminister/in verfügt über unbegrenzten Ermessensspielraum, wenn es darum geht, festzulegen, welche Dienste 'unerlässlich' sind und inwieweit das Streikrecht in diesen Diensten wahrgenommen werden kann. (Artikel 155, Arbeitsgesetz von 2013)
Praxis
Die IÖD-Mitgliedsorganisation SYPELGAZ, die Beschäftigte in der Energie-, Wasser- und Abwasserwirtschaft vertritt, kämpft seit Mai 2016 vor Gericht für eine angemessene Abfindung für ihre fünf in rechtswidriger Weise entlassenen Mitglieder des Gewerkschaftsvorstandes sowie für verschiedene andere seit langem verweigerte arbeitsbezogene Rechte.
Der Streitfall geht auf das Jahr 2014 zurück, als die ruandische Regierung beschloss, die Energie-, Wasser- und Abwasserbehörde (EWSA) zu reformieren und zu einem regierungseigenen handelsrechtlichen Unternehmen zu machen. Damals waren nahezu all ihre Beschäftigten öffentlich Bedienstete gemäß Gesetz Nr. 87/2013, das die allgemeinen Bedingungen für den öffentlichen Dienst festlegt.
Der Privatisierungsprozess hat zur Aufspaltung der Behörde in zwei neue Unternehmen geführt, die Rwanda Energy Group (REG) und die Water and Sanitation Corporation (WASAC), und die früheren Staatsbediensteten wurden dazu ermutigt, sich erneut um ihren Arbeitsplatz zu bewerben, da alle Positionen in den beiden neuen Unternehmen neu ausgeschrieben wurden. Dieses Auswahlverfahren führte zur Entlassung von 700 Beschäftigten, hauptsächlich Gewerkschaftsmitgliedern, darunter fünf führende SYPELGAZ-Vertreter.
SYPELGAZ kämpft seit 2016 vor Gericht für eine angemessene Abfindung für in rechtswidriger Weise entlassene Beschäftigte, einschließlich der Mitglieder des Gewerkschaftsvorstandes.
Bislang wurden etwa zehn Fälle abgeschlossen und Beschwerdeführer abgefunden, während mehr als 100 Fälle nach wie vor bei Gericht anhängig sind, auch die der SYPELGAZ-Vorstandsmitglieder. Die Beschäftigten fordern: (1.) eine Abfindung wegen unrechtmäßiger Entlassung; (2.) Gehaltszahlungen gemäß der neuen Skala vom März 2013; (3.) aktualisierte Prämienzahlungen; (4.) horizontale Beförderungen; und (5.) die Aktualisierung der endgültigen Ansprüche. Das Gericht hat die Forderungen nach einer Abfindung wegen rechtswidriger Entlassung, aktualisierten Prämienzahlungen und horizontalen Beförderungen jedoch bisher in allen Fällen abgewiesen.
Es hat eine gerichtliche Anhörung im Zusammenhang mit einem Einspruch von zwei Anwälten der REG Ltd bezüglich eines Gerichtsentscheides vom 27. November 2017 in Nyarugenge, Kigali, stattgefunden, bei dem es um die erneute Anerkennung Anerkennung Die Bestimmung einer Gewerkschaft durch die zuständige staatliche Stelle zur Tarifpartei für die Beschäftigten in einer gegebenen Tarifeinheit oder die Akzeptanz der kollektiven Vertretung der Beschäftigten durch eine Gewerkschaft seitens des Arbeitgebers. einiger Rechte ging, die früheren EWSA-Beschäftigten verweigert wurden.
Schätzungen zufolge beläuft sich das Gesamtvolumen der Zahlungsforderungen auf neun Milliarden Ruanda-Franc. SYPELGAZ hat mit Blick auf die Zahlungen um eine Intervention des Finanzministeriums gebeten, aber REG und WASAC widersetzen sich nach wie vor der Gerichtsentscheidung.
Die IÖD-Mitgliedsorganisation SYPELGAZ, die Beschäftigte in der Energie-, Wasser- und Abwasserwirtschaft vertritt, kämpft seit Mai 2016 vor Gericht für eine angemessene Abfindung für ihre fünf in rechtswidriger Weise entlassenen Mitglieder des Gewerkschaftsvorstandes.
Der Streitfall geht auf das Jahr 2014 zurück, als die ruandische Regierung beschloss, die Energie-, Wasser- und Abwasserbehörde zu reformieren und zu einem regierungseigenen handelsrechtlichen Unternehmen zu machen. Damals waren nahezu all ihre Beschäftigten öffentlich Bedienstete gemäß Gesetz Nr. 87/2013, das die allgemeinen Bedingungen für den öffentlichen Dienst festlegt. Der Privatisierungsprozess hat zur Aufspaltung der Behörde in zwei neue Unternehmen geführt, die Rwanda Energy Group (REG) und die Water and Sanitation Corporation (WASAC), und die früheren Staatsbediensteten wurden dazu ermutigt, sich erneut um ihren Arbeitsplatz zu bewerben, da alle Positionen in den beiden neuen Unternehmen neu ausgeschrieben wurden. Dieses Auswahlverfahren führte zur Entlassung von 700 Beschäftigten, hauptsächlich Gewerkschaftsmitgliedern, darunter fünf führende SYPELGAZ-Vertreter, für deren Abfindung die SYPELGAZ seit Mai 2016 vor Gericht kämpft, ebenso wie für verschiedene andere seit langem verweigerte arbeitsbezogene Rechte.
Nach der Anhörung beider Seiten am 27. November 2017 hat das Gericht weitere Einlassungen zu dem Fall auf den 4. Juni 2018 vertagt.
Im Januar hat die Kommission für den öffentlichen Dienst den nationalen Finanzbericht für die Jahre 2015-2016 überprüft, aus dem hervorging, dass die Regierung 75 Prozent der Prozesse verloren hat, die frühere Beschäftigte gegen ihre Vorgesetzten im öffentlichen Dienst angestrengt hatten. Der Vorsitzende der Kommission erklärte, dass eine derart hohe Zahl festgestellter Rechtsverletzungen das Ausmaß der Ungerechtigkeit im öffentlichen Dienst und das Fehlen abschreckender Strafen für Vorgesetzte im Falle von Rechtsverstößen deutlich mache.
Sechs Lehrkräfte an der Privatschule Mweya in Rubavu wurden im Februar 2013 ohne Vorwarnung und im Widerspruch zum laufenden Tarifvertrag
Tarifvertrag
Eine gewöhnlich schriftliche Vereinbarung, die die Ergebnisse von Kollektiv-/Tarifverhandlungen zwischen Arbeitnehmer- und Arbeitgebervertretern enthält.
vgl. Kollektiv-/Tarifverhandlungen
rechtswidrig entlassen. Die Schule berief sich auf finanzielle Schwierigkeiten, hat aber keinen Finanzbericht vorgelegt. Die Lehrkräfte haben sich daraufhin an das Gericht gewandt, das im Juni 2014 zu ihren Gunsten entschied und die Schule anwies, ihnen eine Abfindung zu zahlen.