Japón - Vereinigungsrecht von Praktikanten/Auszubildenden eingeschränkt (2013)

Im Rahmen des Praktikantenprogramms zur Vermittlung technischer Fertigkeiten, das darauf abzielt, durch «Technologietransfer» einen internationalen Beitrag zu leisten, erhalten ungelernte Arbeitskräfte vorwiegend aus Entwicklungsländern ein Jahresvisum (das bis zu maximal drei Jahren verlängert werden kann), um sich in Japan schulen zu lassen. Die Auszubildenden/Praktikanten fallen unter die geltenden Arbeitsgesetze und können sich beispielsweise gewerkschaftlich organisieren, aber Berichten zufolge gibt es Fälle, in denen sie von den Entsendeorganisationen in ihren Heimatländern unter der Bedingung nach Japan geschickt werden, dass sie dieses Recht nicht wahrnehmen und keiner Gewerkschaft beitreten.

Da die Auszubildenden, um nach Japan einreisen zu dürfen, eine Organisation benötigen, die sie dort aufnimmt, befindet sich diese Organisation zudem in einer unverhältnismäßig starken Position, die das Vereinigungsrecht der Auszubildenden/Praktikanten zum Teil einschränkt, und es gibt zahlreiche Fälle, in denen sie zu langen Arbeitszeiten unter sehr unzulänglichen Arbeitsbedingungen gezwungen werden.

In der ersten Schulungsphase sollen die Auszubildenden/Praktikanten darüber hinaus einen Sprachkurs machen und Japanisch lernen, wobei das Urteil darüber, ob sie während des Sprachkurses als Arbeitnehmer im Rahmen des Gewerkschaftsgesetzes gelten, zweideutig ist.

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